BGH,
Beschl. v. 13.10.2004 - 3 StR 372/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 372/04
vom
13. Oktober 2004
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13.
Oktober 2004 einstimmig be-
schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Hannover vom 4. Juni 2004 wir d als unbegründet verworfen, da
die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2
StPO) .
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Die generalpräventiven
Erwägungen
der Strafkammer erscheinen nicht unbedenklich, da sich die Urteils-
gründe nicht dazu verhalten, ob sich eine
gemeinschaftsgefährliche
Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten, wie sie zur
Aburteilung ste-
hen, feststellen läßt (BGHR StGB § 46 Abs.
1 Generalpräventiven 6);
sie haben sich jedoch hier ersichtlich weder auf die Strafrahmenwahl
noch auf das Strafmaß zum Nachteil des Angeklagten
ausgewirkt.
Winkler
Miebach
von Lienen
Becker
Hubert
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