BGH,
Beschl. v. 13.10.2005 - 5 StR 336/05
5 StR 336/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13.10.2005
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbs- und bandenmäßiger
Urkundenfälschung u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13.10.2005
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Hamburg vom 10.03.2005 gemäß §
349
Abs. 4 StPO
a) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte
in den Fällen II. 19 bis 24 der Urteilsgründe
wegen Beihilfe zu sechs Fällen des Betruges, jeweils
in Tateinheit mit Urkundenfälschung, verurteilt ist,
b) aufgehoben,
aa) im Strafausspruch, soweit die Verhängung einer
Einzelstrafe für die vorgenannte Tat unterblieben
ist,
bb) im Gesamtstrafausspruch.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
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G r ü n d e
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift zutreffend unter
anderem ausgeführt:
„Das Landgericht hat den Angeklagten in den Fällen
II. 19-24 der Urteilsgründe
wegen sechs Fällen der Beihilfe zu sechs jeweils tateinheitlich
verwirklichten Betrugs- und Urkundsdelikten schuldig gesprochen. Die
Festsetzung
von Einzelstrafen ist versehentlich unterblieben. Der Schuldspruch
bedarf insoweit der Korrektur, weil das im Urteil rechtsfehlerfrei
festgestellte
Verhalten des Angeklagten rechtlich nur eine einzige Beihilfe zu den
sechs
Haupttaten der übrigen Tatgenossen darstellt. Entscheidend
für diese konkurrenzrechtliche
Bewertung ist der Umstand, dass der Angeklagte durch
mehrere Einzelakte im Vorfeld gleichsam global die Begehung der
nachfolgenden
Haupttaten gefördert hat (vgl. dazu BGH wistra 1996, 140, 141;
wistra 1997, 61, 62; NStZ 2000, 83, dort zum Unterlassen;
Münch-
Komm/StGB - Joecks § 27 Rdn. 100 - 102). Anders läge
der Fall dann,
wenn sich bestimmte Unterstützungshandlungen auf einzelne
konkrete
Haupttaten bezögen. Solches ist vorliegend indes nicht
festgestellt. Der von
der Strafkammer für ihre abweichende Konkurrenzbeurteilung
insoweit ausgeführte
Aspekt des Sich-Bereit-Haltens für telefonische
Rückfragen reicht
zur Begründung von Tatmehrheit nicht aus, weil damit lediglich
das Fortwirken
der im Vorfeld für sämtliche Haupttaten erteilten
Rathilfe, nicht aber
sechsfach tatsituativ aktualisiertes Gehilfenunrecht umschrieben wird
...
Die Abänderung des Schuldspruchs nötigt zur Aufhebung
des Strafausspruchs,
um für die Beihilfetat eine Einzelstrafe festzusetzen. Die
strafzumessungsrelevanten
tatrichterlichen Feststellungen sind rechtsfehlerfrei
und können daher bestehen bleiben. Eine Entscheidung des
Revisionsgerichts
nach § 354 StPO kommt demgegenüber hier nicht in
Betracht. Da das
Landgericht für die Taten nach II. 19-24 keine Einzelstrafen
bestimmt hat,
fehlt es an einem tauglichen Vergleichsmaßstab für
ein Vorgehen nach § 354
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Abs. 1 StPO; die Festsetzung der Mindeststrafe liegt vorliegend
jedenfalls
nicht nahe.
Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe kann keinen
Bestand
haben; die bislang festgesetzten Einzelstrafen rechtfertigen die
durchaus
signifikante Erhöhung der Einsatzstrafe von einem Jahr und
sechs Monaten
nicht.“
Harms Häger Gerhardt
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