BGH,
Beschl. v. 13.10.2005 - 5 StR 366/05
5 StR 366/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13.10.2005
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen erpresserischen Menschenraubes u. a.
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13.10.2005
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Braunschweig vom 2.05.2005 werden nach § 349
Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet
verworfen,
dass die Angeklagten statt wegen versuchter räuberischer
Erpressung wegen versuchten schweren Raubes verurteilt
sind.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat die Angeklagten B und K wegen erpresserischen
Menschenraubs in Tateinheit mit versuchter räuberischer
Erpressung
und gefährlicher Körperverletzung zu Freiheitsstrafen
von fünf Jahren
und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichteten Revisionen der
Angeklagten sind aus den Gründen der Antragsschrift des
Generalbundsanwalts
unbegründet. Jedoch ist entsprechend seines Antrags der
Schuldspruch
abzuändern.
Nach den Feststellungen glaubten die Angeklagten und die drei
Nichtrevidenten, der Geschädigte sei Mittäter eines
Diebstahls und wisse, wo
das dabei erbeutete Geld - 45.000 Euro in registrierten Scheinen -
versteckt
sei. Sie lockten den Geschädigten in eine Gartenlaube,
fesselten ihn an einen
Stuhl und zwangen ihn mit Schlägen und unter Todesdrohungen,
die
Lage des angeblichen Geldverstecks „unter den Wurzeln einer
Eiche“ preiszugeben.
Zwei der Täter fuhren mehrmals zwischen der Laube und der be-
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zeichneten Stelle hin und her, weil sie das Geldversteck nicht finden
konnten
und den Verdacht hegten, der Geschädigte habe ihnen den
falschen Ort benannt.
Nach weiteren Gewaltanwendungen und Bedrohungen beschrieb der
Geschädigte das angebliche Versteck noch genauer, so dass die
Täter hofften,
die Beute anhand der ergänzten Angaben doch noch zu finden.
Die Tat stellt sich entgegen der Auffassung des Landgerichts als
versuchter
schwerer Raub nach §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1b, 22, 23
StGB dar.
Der Tatrichter hat bei der Annahme einer versuchten
räuberischen Erpressung
übersehen, dass die Angeklagten den Geschädigten
allein deshalb gefesselt,
geschlagen und bedroht haben, um die spätere Wegnahme des
Geldes
zu ermöglichen. Durch die erzwungene Preisgabe des Verstecks
konnte
für sich genommen noch kein Vermögensnachteil bewirkt
werden. Auch der
zwischen Gewaltanwendung und Wegnahme erforderliche örtliche
und zeitliche
Zusammenhang ist gegeben, da ein Teil der Täter den
Geschädigten
bewachte, während zwei andere mehrfach zwischen dem Ort der
Bewachung
und dem Ort des vermuteten Verstecks hin- und herfuhren. Dementsprechend
wird auch bei erzwungener Bekanntgabe der Zahlenkombination
eines Tresorschlosses, die den Täter in die Lage versetzen
soll, die Beute
später selbst wegzunehmen, die Bemächtigungslage
nicht zu einer Erpressung
ausgenutzt (vgl. BGH bei Holtz MDR 1984, 276; Herdegen in LK
11. Aufl. § 253 Rdn. 11; Träger/Schluckebier in LK
§ 239a Rdn. 15; Günther
in SK-StGB 5. Aufl. (Stand April 1998) § 249 Rdn. 32; Sander
in MK-StGB
2003 § 249 Rdn. 27).
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Die Schuldspruchänderung lässt die tateinheitliche
Verurteilung wegen
erpresserischen Menschenraubs unberührt (vgl.
Träger/Schluckebier aaO).
Harms Häger Gerhardt
Raum Schaal |