BGH,
Beschl. v. 13.10.2005 - 5 StR 415/05
5 StR 415/05
(Ursprungsverfahren: 5 StR 162/03)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13.10.2005
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer
Menge u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13.10.2005
beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten vom 18.07.2005, das Verfahren
wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
in die Lage vor Erlass der Senatsentscheidung vom 22. Juli
2003 zurückzuversetzen, wird als unzulässig
zurückgewiesen.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen
die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision
wird als unzulässig verworfen.
G r ü n d e
Das Landgericht Berlin hat gegen den Verurteilten wegen zweier
Verstöße
gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Gesamtfreiheitsstrafe
von fünf
Jahren verhängt. Mit Beschluss vom 22. Juli 2003 hat der Senat
die hiergegen
eingelegte Revision des Verurteilten nach § 349 Abs. 2 StPO
verworfen.
Gegen diesen Beschluss hat der Verurteilte einerseits mit am 18.07.2005
beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schreiben seines Verteidigers
beantragt,
ihm nachträglich rechtliches Gehör zu
gewähren, weil ihm in Bezug
auf die damalige Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 25. Juni
2003 kein rechtliches Gehör gewährt worden sei.
Andererseits hat er mit
am selben Tag beim Landgericht Berlin eingegangenen Schreiben
Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist „zur
Revision
bzw. Revisionsbegründung“ beantragt. Mit weiterem
Schriftsatz vom 16. September
2005 hat er zur Glaubhaftmachung des Zeitpunktes, an dem er von
der Antragsschrift des Generalbundesanwalts Kenntnis erlangt habe, eine
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eigene Erklärung (Kenntnis am 6.07.2005 erlangt) und eine
anwaltliche
Versicherung (Kenntnis erst am 7. oder 8.07.2005 erlangt)
überreicht.
1. Das Vorbringen im an den Bundesgerichtshof gerichteten Schreiben
ist unzulässig. Das Vorbringen ist als Antrag nach §
356a StPO auszulegen.
Der Antrag ist nicht innerhalb der Wochenfrist des § 356a Satz
2 StPO und
damit nicht fristgerecht beim Revisionsgericht angebracht worden (vgl.
Meyer-
Goßner, StPO 48. Aufl. § 356a Rdn. 6). Im
Übrigen wäre der Antrag auch
unbegründet. Entgegen der Ansicht des Verurteilten reicht es
aus, dass die
Antragsschrift seinen Verteidigern zugestellt worden ist. Dem Gebot des
rechtlichen Gehörs wird damit genügt (BGHR StPO
§ 33a Satz 1 Anhörung
1; BGH StraFo 2003, 172; Meyer-Goßner aaO § 349 Rdn.
15).
2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat ebenfalls
keinen Erfolg. Durch den Senatsbeschluss vom 22. Juli 2003 ist das
Strafverfahren
rechtskräftig abgeschlossen worden. Eine Wiedereinsetzung in
den
vorigen Stand nach Eintritt der Rechtskraft durch die Sachentscheidung
des
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Revisionsgerichts ist nicht mehr zulässig (vgl. BGHSt 17, 94;
BGH bei Pfeiffer/
Niebach NStZ 1983, 208; 1997, 45; BGHR StPO § 349 Abs. 2
Beschluss
1; Meyer-Goßner aaO § 349 Rdn. 25).
Harms Häger Gerhardt
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