BGH,
Beschl. v. 13.9.2000 - 3 StR 373/00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 373/00
vom
13. September 2000
in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der
Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts - zu Ziffer 2.
auf dessen Antrag - am 13. September 2000 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten W. wird das Urteil des Landgerichts
Krefeld vom 28. Februar 2000 im Maßregelausspruch mit den
zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die Revision des Angeklagten H. und die weitergehende Revision des
Angeklagten W. werden als unbegründet verworfen.
3. Der Angeklagte H. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten der unerlaubten Einfuhr von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
schuldig gesprochen; es hat deswegen den Angeklagten H. zu einer
Freiheitsstrafe von drei Jahren und den Angeklagten W. zu einer
Freiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten verurteilt sowie
Betäubungsmittel und Geld eingezogen. Dem Angeklagten W. hat
es die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen
und angeordnet, daß die Verwaltungsbehörde dem
Angeklagten vor Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des Urteils keine
neue Fahrerlaubnis erteilen darf.
Die Sachrüge des Angeklagten W. hat hinsichtlich der
Entziehung der Fahrerlaubnis (§§ 69, 69 a StGB)
Erfolg. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils
auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum
Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Bei Betäubungsmitteldelikten, die nicht zu den im Katalog des
§ 69 Abs. 2 StGB genannten Regelbeispielen gehören,
bedarf es zur Prüfung, ob der Täter zum
Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet im Sinne des §
69 Abs. 1 Satz 1 StGB ist, einer von den Umständen des
Einzelfalls abhängigen Gesamtwürdigung der
Täterpersönlichkeit, soweit sie in der Tat zum
Ausdruck gekommen ist (vgl. BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 6
und 7). Eine solche Gesamtwürdigung läßt
das angefochtene Urteil vermissen. Es hebt allein darauf ab,
daß der - nicht vorbestrafte - Angeklagte seine Fahrerlaubnis
angesichts der Einfuhr von Drogen mißbraucht hat (UA S. 14).
Außerdem fehlt in dem Urteil die erforderliche
Begründung für die ausgesprochene Sperrfrist von
einem Jahr für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis. Es ist
deshalb zu besorgen, daß das Landgericht die Dauer der
Sperrfrist nicht nach der voraussichtlichen Dauer der Ungeeignetheit
zum Führen von Kraftfahrzeugen bemessen hat (vgl. BGHR StGB
§ 69 a Abs. 1 Dauer 1 und 4).
Rissing-van Saan Miebach Pfister von Lienen Becker |