BGH,
Beschl. v. 13.9.2001 - 3 StR 228/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 228/01
vom
13. September 2001
in der Strafsache gegen
wegen Betrugs u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 13. September 2001
gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Düsseldorf vom 21. Dezember 2000 wird als unbegründet
verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben. Ergänzend zu den Ausführungen
des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
1. Der Vorwurf einer ungleichmäßigen Bestrafung von
Mittätern ohne sachlichen Grund ist nicht gerechtfertigt. Aus
dem mit der Revisionsbegründung vorgelegten Urteil gegen den
Mittäter M. ergibt sich im Gegensatz zu den Darlegungen in der
Revisionsbegründung nicht, daß bei beiden
vergleichbare Geständnisse vorgelegen hätten.
Während M. danach bereits zu Beginn der Hauptverhandlung ein
"umfassendes und einschränkungsloses Geständnis"
abgegeben hatte, hat der Angeklagte nach den mitgeteilten
Erklärungen den Schuldvorwurf weitgehend bestritten,
insbesondere aber einen Betrugsvorsatz verneint.
2. Die Rüge einer rechtsstaatswidrigen
Verfahrensverzögerung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 3 MRK durch die
Fortführung der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung trotz
des "Geständnisses" des Angeklagten ist für den Senat
nicht nachvollziehbar. Abgesehen davon, daß der Angeklagte
einen Betrugsvorsatz bestritten und seine Einbindung in das Unternehmen
anders dargestellt hatte, würde auch ein wirkliches
Geständnis ein Gericht grundsätzlich nicht seiner
Pflicht zur Aufklärung der Sache entheben, um sich zum einen
gegebenenfalls von der Richtigkeit der eingestandenen Tatsachen zu
überzeugen und zum anderen solche Umstände
aufzuklären, die von einem Geständnis nicht
umfaßt sein können, wie hier etwa die Folgen der
Taten für die Geschädigten.
3. Die Strafkammer hat die zur Tatzeit noch nicht geltende
Strafvorschrift des § 263 Abs. 3 StGB n.F. angewandt. Nach
§ 2 Abs. 3 StGB würde dies die Darlegung des
Landgerichts voraussetzen, daß diese milder als §
263 StGB a.F. ist, weil auch nach altem Recht ein besonders schwerer
Fall nach § 263 Abs. 3 StGB a.F. gegeben gewesen
wäre. Obgleich der von der Rechtsprechung für die
Anwendung des § 2 Abs. 3 StGB geforderte Gesamtvergleich an
Hand des konkret zu entscheidenden Einzelfalles (vgl. BGHSt 20, 22, 29
f.) von der Strafkammer nicht angestellt worden war, beruht hierauf das
Urteil nicht. Der Senat kann ausschließen, daß die
Strafkammer angesichts der außerordentlich hohen
Schäden bei den einzelnen Fällen einen besonders
schweren Fall nach § 263 Abs. 3 StGB a.F. verneint
hätte.
4. Die Anordnung eines Berufsverbotes nach § 70 Abs. 1 StGB
begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Ein Fall einer nur
vorgetäuschten Berufstätigkeit, bei der die zur
Anlage bestimmten Gelder von vorne herein gar nicht angelegt,
sondern sogleich vom Täter für sich vereinnahmt
worden sind (vgl. BGHR StGB § 70 I Pflichtverletzung 4), liegt
hier entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers
in der Gegenerklärung nicht vor, vielmehr wurden die Gelder
durchaus in Aktien der F. Inc. angelegt; lediglich über deren
Wert ist getäuscht worden.
Rissing-van Saan Winkler Pfister Becker Sost-Scheible |