BGH,
Beschl. v. 13.9.2001 - 3 StR 331/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 331/01
vom
13. September 2001
in der Strafsache gegen
wegen schwerer Brandstiftung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 13. September 2001 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Oldenburg vom 3. April 2001 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend zu den Ausführungen des
Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Es kann offenbleiben, ob die
vorsätzliche actio libera in causa einen Doppelvorsatz in dem
Sinne erfordert, daß neben der geplanten Tat auch die
Herbeiführung der Schuldunfähigkeit vom Vorsatz
umfaßt sein muß (vgl. zur Kritik an der
herrschenden Meinung in der Literatur: Jähnke in LK 11. Aufl.
§ 20 Rdn. 79 ff., 82 m.w.Nachw.). Jedenfalls ist nicht
erforderlich, daß die Einnahme der Rauschmittel bzw. hier der
Tabletten zum Zwecke der leichteren Durchführung der geplanten
Straftat erfolgen muß. Der Bundesgerichtshof hat zu einem
Fall alkoholbedingter Schuldunfähigkeit ausgeführt,
daß es für die actio libera in causa nicht
begriffswesentlich ist, daß sich der Täter "Mut
antrinkt", um die beabsichtigte Tat nach Entfallen der Hemmungen im
Rauschzustand zu vollführen; es genügt vielmehr,
daß er, zur Tat entschlossen, Alkohol zu sich nimmt, obwohl
er unter Billigung des Erfolges damit rechnet, daß er im
Zustand alkoholbedingter Schuldunfähigkeit die geplante Tat
begehen werde (BGH in LM Nr. 7 zu § 51 Abs. 1 StGB; vgl.
ferner BGH NJW 1977, 590). Für die Einnahme von Tabletten kann
hier nichts anderes gelten.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Rissing-van Saan Winkler Pfister Becker Sost-Scheible |