BGH,
Beschl. v. 13.9.2001 - 3 StR 341/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 341/01
vom
13. September 2001
in der Strafsache gegen
wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 13. September 2001
gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Krefeld vom 5. April 2001 wird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch
dahingehend abgeändert, daß der Angeklagte des
Wohnungseinbruchdiebstahls, des Diebstahls in acht Fällen und
des versuchten Diebstahls in zwei Fällen schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten des Diebstahls in neun
Fällen und des versuchten Diebstahls in zwei Fällen
schuldig gesprochen und zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren
verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten ist
unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund
der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat.
Im Fall II 7 der Urteilsgründe ist der Angeklagte zum
Diebstahl in eine Wohnung eingebrochen und hat damit den
Qualifikationstatbestand des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB
erfüllt. Dessen rechtliche Bezeichnung ist nach § 260
Abs. 4 Satz 1 StPO in der Urteilsformel anzugeben. Der Senat
ändert die Urteilsformel deshalb ab und weist darauf hin,
daß die Liste der angewendeten Vorschriften entsprechend zu
ändern sein wird.
Rissing-van Saan Winkler Pfister Becker Sost-Scheible |