BGH,
Beschl. v. 13.9.2001 - 4 StR 322/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 322/01
vom
13. September 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Anstiftung zur schweren räuberischen Erpressung u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 13. September 2001
gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Stendal vom 19. März 2001, soweit es ihn
betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben
a) in den die Fälle II 2 a bis 2 d der Urteilsgründe
betreffenden
Strafaussprüchen,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im
übrigen -
wegen Anstiftung zur schweren räuberischen Erpressung in drei
Fällen, Anstiftung
zur versuchten schweren räuberischen Erpressung und
vorsätzlichen
Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben
Jahren
verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des
Angeklagten, mit der
er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist
teilweise begründet.
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1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher
unzulässig (§ 344
Abs. 2 Satz 2 StPO).
2. Mit der Sachrüge hat das Rechtsmittel zu den
Strafaussprüchen im
wesentlichen Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im
Sinne des § 349 Abs. 2
StPO.
Das Landgericht hat bei den Fällen der Anstiftung zur schweren
räuberischen
Erpressung bzw. zur versuchten schweren räuberischen Erpressung
(Fälle II 2 a bis 2 d der Urteilsgründe) mehrfach zu
Lasten des Angeklagten
gewertet, "daß er der eigentliche Initiator der Taten war"
(UA 65; vgl. auch
UA 66, 67, 68). Das ist rechtsfehlerhaft; denn Anstiftung (§
26 StGB) setzt voraus,
daß ein anderer zur Begehung einer vorsätzlichen
rechtswidrigen Tat bestimmt
wird, der Anstifter also den Entschluß zur Tat hervorruft
(vgl. BGHSt 9,
370, 379). Die Erwägung der Strafkammer erweist sich daher als
unzulässige
Verwertung eines Umstands, der schon Merkmal des gesetzlichen
Tatbestandes
ist (§ 46 Abs. 3 StGB).
Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Urteil
auf dem Rechtsfehler
beruht. Die Strafaussprüche in den Fällen II 2 a bis
2 d und der Ausspruch über
die Gesamtstrafe müssen daher aufgehoben werden. Die im Fall
II 1 wegen
Fahrens ohne Fahrerlaubnis verhängte Strafe kann dagegen
bestehen bleiben;
sie wird von dem Rechtsfehler nicht berührt.
3. Da sich das weitere Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen
richtet, verweist der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer
zurück
(BGHSt 35, 267).
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Der neu entscheidende Tatrichter wird - worauf die Revision zu Recht
hinweist - zu berücksichtigen haben, daß der
Angeklagte mit dem Widerruf von
zwei Bewährungsstrafen (1 Jahr 6 Monate und 2 Jahre
Jugendstrafe) rechnen
muß (vgl. BGHSt 41, 310, 314; Tröndle/Fischer StGB
50. Aufl. § 46 Rdn. 7).
Maatz Tolksdorf Kuckein
Athing Ernemann |