BGH,
Beschl. v. 13.9.2006 - 2 StR 267/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 267/06
vom
13.9.2006
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs.
2 StPO am 13.09.2006 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom
20. Januar 2006 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch
wird der Tenor dahin ergänzt, dass die von dem Angeklagten in
dieser Sache in Frankreich erlittene Freiheitsentziehung im
Verhältnis 1:1 auf die gegen ihn verhängte Strafe
angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Der Angeklagte befand sich in vorliegender Sache in Frankreich in
Auslieferungshaft. Entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB hat es das
Landgericht ausweislich der Urteilsgründe (UA 62)
versäumt, bereits im Urteilstenor (vgl. BGHSt 27, 287, 288) zu
bestimmen, dass die von dem Angeklagten in Frankreich erlit-
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tene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die hier erkannte
Freiheitsstrafe anzurechnen ist. Dies holt der Senat nach.
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
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