BGH,
Beschl. v. 13.9.2007 - 5 StR 296/07
5 StR 296/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13.9.2007
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13.9.2007
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg
vom 14. Februar 2007 wird mit der Maßgabe nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, dass die Urteilsformel
wie folgt ergänzt wird:
Die vom Angeklagten in Dänemark erlittene Freiheitsentziehung
wird im Verhältnis 1:1 auf die erkannte Strafe angerechnet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Raub
mit Todesfolge zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Auf die
Sachrüge hat der Senat den Tenor des landgerichtlichen Urteils
um den von der Schwurgerichtskammer auf UA S. 27 begründeten
Anrechnungsmaßstab zu ergänzen (vgl.
Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 51 Rdn. 18 m.w.N.).
Im Übrigen ist die Revision aus den Gründen der
Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 30. Juli 2007
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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Zur Verfahrensrüge eines Verstoßes gegen §
261 StPO ist indes Folgendes zu bemerken:
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Zwar enthält die vom Verteidiger formulierte Einlassung des
Angeklagten (Revisionsbegründung S. 4 e bis l) die im Urteil
mitgeteilte Bekundung des Angeklagten nicht, er habe das
spätere Opfer begleitet, als dieses am 26. Juli 2005 in der
Bank 2.500 Euro abgehoben hatte. Indes ist die weitere Behauptung der
Revision, dies sei die einzige Einlassung des Angeklagten gewesen,
widerlegt. Der Angeklagte hat sich - nach Belehrung am ersten
Verhandlungstag - zwei Verhandlungstage später mit Hilfe des
Verteidigers ausführlich zur Sache
geäußert, ohne dass sich der Sitzungsniederschrift
entnehmen ließe, dass er nach Abgabe der
Verteidigererklärung keine Frage zur Sache beantwortet
hätte. Zudem hat der Angeklagte mit der Vernehmung
über seine persönlichen Verhältnisse ohnehin
weitere Angaben zur Sache gemacht, in deren Rahmen er ohne weiteres die
in Frage stehende Bekundung gemacht haben kann. Ob sich der Angeklagte
auch während der weiteren Verhandlung, wie vom Landgericht
festgestellt, auf etwa nicht protokollierungspflichtige Weise
geäußert haben kann (vgl. BGHR StPO § 274
Beweiskraft 11), kommt es daher ebensowenig an, wie auf die Wirksamkeit
der Protokolländerung oder die Frage einer
unzulässigen, weil rechtsmissbräuchlichen
Verfahrensrüge. Aus der Wiedergabe der Einlassung des
Angeklagten in den Urteilsgründen ergibt sich ohnehin, dass er
sich in der Hauptverhandlung über die
Verteidigererklärung hinausgehend zur Sache eingelassen hat.
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