BGH,
Beschl. v. 13.9.2007 - 5 StR 305/07
5 StR 305/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13.9.2007
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls mit Waffen u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13.9.2007
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Berlin vom 3. April 2007 nach § 349 Abs. 4 StPO im
Strafausspruch aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls mit Waffen in
Tateinheit mit Amtsanmaßung und unerlaubtem Führen
einer (Schreck-) Schusswaffe zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren
und vier Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision hat
hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg; im Übrigen ist sie
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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Die äußerst knapp gehaltene Strafzumessung des
Landgerichts begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das
Landgericht hat angesichts des ausgeurteilten strafbaren Verhaltens des
Angeklagten - Stehlen geringwertiger Sachen unter Mitführen
einer weniger gefährlichen Waffe und anschließende
vorgebliche Polizeikontrolle eines illegalen
Zigarettenhändlers - eine auffallend hohe Strafe
ausgesprochen. Unter dieser Vorausset-
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zung bedurfte die Bemessung der Strafhöhe eingehenderer
Begründung (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1
Begründung 12). Diesen Anforderungen wird das Landgericht
nicht gerecht.
Neben den rechtsfehlerfrei festgestellten Milderungsgründen
(Tatbeute: Zigaretten im Wert von 28 Euro; weitgehendes
Geständnis) führt das Landgericht rechtlich
bedenkenfrei strafschärfend die Vorstrafen des Angeklagten und
die zunehmende Rückfallgeschwindigkeit an. Die
übrigen Strafschärfungsgründe sind nicht
unbedenklich, rechtfertigen jedenfalls nicht die Annahme einer
maßgeblichen Relativierung der gewichtigen
Milderungsgründe. Soweit das Landgericht ausführt,
der Angeklagte habe sich mit dem jugendlichen Zeugen ein
schwächeres Opfer ausgesucht, erscheint dieser Gesichtspunkt
für den strafrahmenbestimmenden Diebstahl mit Waffen
(§ 244 StGB) nicht tragfähig, da die
Körperkraft des bei dem Diebstahl abwesenden Tatopfers kaum
eine Rolle spielen konnte. Der Gesichtspunkt, dass es sich zumindest
bei dem Waffen- und Eigentumsdelikt nicht um eine Spontantat gehandelt
hat, wirkt als Fehlen des Strafmilderungsgrundes schwächer
ausgeprägter krimineller Energie nicht unbedingt
strafschärfend (vgl. BGH StV 1995, 584;
Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 46 Rdn. 33a, 74).
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Da der Strafausspruch aufgrund eines Begründungs- und
Wertungsfehlers keinen Bestand hat, konnten die zugrunde liegenden
Feststellungen aufrechterhalten werden. Der neue Tatrichter ist nicht
gehindert, weitergehende Feststellungen zu treffen, sofern sie den
bisherigen nicht widersprechen. Er kann insbesondere im Blick auf das
eher ungewöhnliche Tatbild,
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das in den Vorstrafen teilweise eine Entsprechung findet, die
Besonderheiten in der Persönlichkeit des Angeklagten einer
näheren Prüfung unterziehen.
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