BGH,
Beschl. v. 14.4.2004 - 2 StR 107/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 107/04
vom
14.04.2004
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14.04.2004
gemäß
§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 20. November 2003 mit den
Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Die Verurteilung wegen schweren Raubs war auf die in allgemeiner
Form erhobene Sachrüge aufzuheben, da die Feststellungen den
Schuldspruch
wegen vollendeter Tat nicht tragen.
Wie der Generalbundesanwalt zutreffend hervorgehoben hat, ergeben
die Feststellungen, daß der Angeklagte der
Geschädigten ihren Rucksack unter
Einsatz eines gefährlichen Werkzeugs mit Gewalt wegnahm, weil
er hoffte,
in dem Rucksack entweder Geld oder Lebensmittel zu finden. Beides war
nicht
der Fall; daß der Angeklagte geplant hatte, sich den
tatsächlichen Inhalt des
Rucksacks oder diesen selbst zuzueignen, ist nicht festgestellt. Danach
wäre
nur ein Fall des versuchten schweren Raubs gegeben.
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Der Senat sieht von einer Schuldspruchänderung ab, weil das
Landgericht
die angesprochene Problematik ersichtlich nicht gesehen hat und
weitergehende,
gegebenenfalls einen Schuldspruch wegen vollendeter Tat tragende
Feststellungen möglich sind.
Soweit das Landgericht eine Unterbringung des Angeklagten
gemäß
§ 64 StGB abgelehnt hat, weist der Senat darauf hin,
daß die hierfür angeführten
Gesichtspunkte (UA S. 15) diese Entscheidung nicht tragen. Die Annahme
des Landgerichts, die spontane Raubtat des obdach- und mittellosen,
schwer
alkoholabhängigen und erheblich alkoholisierten Angeklagten
sei deshalb keine
Hangtat im Sinne von § 64 Abs. 1 StGB gewesen, weil er noch
eine teilweise
gefüllte Flasche Wein - das Tatwerkzeug - besaß und
somit noch über Alkohol
verfügte (UA S. 15), verkennt die Bedeutung des Begriffs der
"auf den
Hang zurückgehenden" Tat im Sinne von § 64 Abs. 1
StGB; im übrigen wies
der Angeklagte zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von 2,7 %o
auf, beging
die Tat also ersichtlich im Rausch (§ 64 Abs. 1 StGB).
Soweit sich das Landgericht - ohne nähere eigene
Begründung - der
Ansicht des Sachverständigen angeschlossen hat, eine konkrete
Erfolgsaussicht
einer Maßregel bestehe "unter keinem denkbaren Gesichtspunkt"
(UA S.
15), wird dies in der neuen Hauptverhandlung gleichfalls vertiefter
Prüfung bedürfen.
Das Landgericht führt insoweit "zahlreiche erfolglos
absolvierte Therapieversuche"
an. Die Feststellungen ergeben jedoch - neben Entgiftungen - nur
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zwei freiwillige Therapiemaßnahmen, von denen jedenfalls eine
zu mehrjähriger
Abstinenz führte (UA S. 5). Hieraus allein könnte
nicht auf das Fehlen von
Erfolgsaussichten einer Maßregel nach § 64 StGB
geschlossen werden.
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