BGH,
Beschl. v. 14.4.2010 - 2 StR 112/10
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 112/10
vom
14. April 2010
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 14. April 2010 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 29. Oktober 2009 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die im Hinblick auf die Feststellungen kaum vertretbare Abweichung von
der Regelwirkung des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB und Anwendung des
Strafrahmens des § 177 Abs. 1 StGB beschwert den Angeklagten
nicht.
Das Landgericht hat die Anordnung einer Unterbringung des Angeklagten
in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) u. a. mit der
Erwägung abgelehnt, es fehle an der Gefahr erheblicher
rechtswidriger Taten, da es sich vorliegend durchweg um Beziehungstaten
zum Nachteil der Geschädigten B. -K. gehandelt habe und die
Beziehung zu dieser nicht mehr bestehe. Dies ist - worauf der
Generalbundesanwalt zu Recht hinweist - rechtsfehlerhaft. Anders als
bei § 63 StGB braucht der Täter für eine
Unterbringung nach § 64
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StGB nicht für die Allgemeinheit gefährlich zu sein.
Dass die bei der erforderlichen Gefahrprognose maßgeblich zu
berücksichtigende Schwere der auf den Hang
zurückzuführenden Anlasstaten gegeben ist, kann nach
den Feststellungen nicht zweifelhaft sein. Jedoch tragen die
Ausführungen des Landgerichts zum Fehlen einer hinreichend
konkreten Erfolgsaussicht (§ 64 Satz 2 StGB) die Ablehnung der
Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt.
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