BGH,
Beschl. v. 14.4.2010 - 2 StR 87/10
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 87/10
vom
14. April 2010
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter besonders schwerer Brandstiftung
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts - zu 3. auf dessen Antrag hin - und nach
Anhörung des Beschwerdeführers am 14. April 2010
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 6. November 2009 aufgehoben
a) soweit der Angeklagte im Fall II.1 der Urteilsgründe
verurteilt worden ist; der Schuldspruch wegen versuchter Anstiftung zur
besonders schweren Brandstiftung entfällt,
b) im gesamten Strafausspruch.
2. Im Umfang der Aufhebung gemäß Nr. 1.b) wird die
Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Anstiftung zu
einer besonders schweren Brandstiftung (Einzelfreiheitsstrafe zwei
Jahre und drei Monate) und wegen versuchter besonders schwerer
Brandstiftung (Einsatzstrafe drei Jahre und drei Monate) zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt.
Dagegen richtet sich die auf Verfahrensrügen und die
Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision des
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Angeklagten. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus
dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist es aus
den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Nach den Feststellungen versuchte der Angeklagte etwa eine Woche vor
dem 1. Dezember 2005 vergeblich, einen Bekannten dazu zu bestimmen,
gegen eine Belohnung von 5.000 Euro das von dem Angeklagten in einem
Wohn- und Geschäftshaus betriebene Ladengeschäft
niederzubrennen. Auf diese Weise wollte der Angeklagte
unberechtigterweise in den Genuss von verschiedenen
Versicherungsleistungen gelangen.
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Am 1. Dezember 2005 legte der Angeklagte selbst in seinem
Ladengeschäft Feuer. Die alsbald von Passanten alarmierte
Feuerwehr konnte den Brand vor dem Übergreifen des Feuers auf
wesentliche Gebäudeteile löschen und mehrere aufgrund
der starken Rauchentwicklung hustende Personen aus dem Obergeschoss des
Gebäudes evakuieren. Die planmäßig in
Anspruch genommene Versicherungsgesellschaft verweigerte die Zahlung.
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2. a) Diese Feststellungen tragen zwar den Schuldspruch wegen
versuchter besonders schwerer Brandstiftung, nicht aber die
zusätzliche Verurteilung wegen versuchter Anstiftung zu einer
besonders schweren Brandstiftung. Durch § 30 StGB werden
einzelne Vorbereitungshandlungen wegen ihrer besonderen
Gefährlichkeit unter Strafe gestellt; für eine
Verurteilung nach § 30 StGB ist indes dann kein Raum mehr,
wenn nach einer versuchten Anstiftung der Auffordernde selbst das
Verbrechen begeht oder zu begehen versucht, zu dem er einen anderen
vergeblich zu bestimmen versucht hat (BGHSt 8, 38 ff.; BGHR StGB
§ 30 Abs. 1 Satz 1 Konkurrenzen 3 und 6). Die versuchte
Anstiftung tritt dann als mitbestrafte Vortat zurück, der
diesbezügliche Schuldspruch
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entfällt, ohne dass es insoweit eines Freispruchs bedarf (BGHR
aaO Konkurrenzen 2 und 3 vgl. auch Rissing-van Saan in LK, 12. Aufl.
vor § 52 Rdn. 150 m.w.N.).
b) Die teilweise Aufhebung des Schuldspruchs führt auch zur
Aufhebung des Strafausspruchs. Der Anregung des Generalbundesanwalts,
die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun
Monaten als Einzelstrafe für die versuchte besonders schwere
Brandstiftung festzusetzen, folgt der Senat nicht. Zwar wird der
Unrechtsgehalt der versuchten Anstiftung von der Verurteilung wegen
versuchter besonders schwerer Brandstiftung mit erfasst und ist dort im
Rahmen der Strafzumessung mit zu berücksichtigen (vgl. BGHR
aaO Konkurrenzen 2 und 3). Allerdings vermag der Senat angesichts der
Höhe der verhängten Einzelstrafen nicht sicher
auszuschließen, dass die Strafkammer bei richtiger
Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses eine niedrigere
Freiheitsstrafe als vier Jahre und neun Monate für die allein
auszuurteilende versuchte besonders schwere Brandstiftung
verhängt hätte.
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Der Aufhebung von Feststellungen zur Strafzumessung bedarf es nicht.
Der neue Tatrichter hat lediglich eine neue Bewertung vorzunehmen.
Ergänzende, nicht widersprechende Feststellungen zur Strafe
sind möglich.
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Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck
Appl Schmitt |