BGH,
Beschl. v. 14.4.2010 - 2 StR 92/10
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 92/10
vom
14. April 2010
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 14. April 2010 gemäß
§ 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 StPO (entspr.) beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera
vom 23. November 2009 wird mit der Maßgabe als
unbegründet verworfen, dass der Angeklagte unter Einbeziehung
der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Mühlhausen
vom 7. Februar 2008 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren
verurteilt wird.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Die Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs.
2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wendet. Die
ausführliche, differenzierte und sachkundige
Beweiswürdigung durch das Landgericht lässt einen
Rechtsfehler nicht erkennen.
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Der Strafausspruch ist hingegen nicht rechtsfehlerfrei.
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Zutreffend hat der Generalbundesanwalt dargelegt, dass der Strafbefehl
vom 7. Februar 2008 nicht deshalb von der Anwendung des § 55
StGB ausgeschlossen war, weil die Geldstrafe von 50
Tagessätzen nach der ersten tatrichterlichen Hauptverhandlung
in der vorliegenden Sache teils bezahlt, teils im
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Wege der Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt worden ist, denn insoweit
ist auf den Zeitpunkt der ersten Tatsachenverhandlung abzustellen
(Senatsbeschluss vom 22. Juli 2009 - 2 StR 191/09; LK-Rissing-van Saan
12. Aufl. § 55 Rdn. 25, 45 m.w.N.). Die Zuerkennung eines
(weiteren) Härteausgleichs von einem Monat war auch deshalb
nicht veranlasst.
Der Senat hat aus prozessökonomischen Gründen
entsprechend § 354 Abs. 1 StPO entschieden, dass der
Angeklagte unter Einbeziehung der durch den Strafbefehl vom 7. Februar
2008 verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
sechs Jahren verurteilt ist. Eine Beschwer des Angeklagten hierdurch
ist ausgeschlossen, da die bereits vollstreckte Einzelstrafe von 50
Tagessätzen auf die Gesamtstrafe in voller Höhe
anzurechnen ist.
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Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck
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