BGH,
Beschl. v. 14.4.2010 - 5 StR 72/10
5 StR 72/10
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 14. April 2010
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. April 2010
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Berlin vom 8. Mai 2009 nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben
a) mit den zugehörigen Feststellungen, soweit der Angeklagte
im Fall 5 der Urteilsgründe (Untreue hinsichtlich der
Versicherung bei der A. L. ) verurteilt worden ist,
einschließlich - gemäß § 357 StPO
- die Anordnung des Verfalls gegenüber der
Einziehungsbeteiligten S. T. ,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Subventionsbetrugs und
Untreue in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
einem Jahr und acht Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur
Bewährung ausgesetzt.
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Die Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen
Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im
Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
I.
Die Verurteilung wegen Untreue im Fall 5 der Urteilsgründe
hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
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1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte als
Vorstand der T. AG die von deren Rechtsvorgängern zu seinen
Gunsten abgeschlossene Lebensversicherung bei der A. L. auf sich
übertragen und auf das Konto seiner Ehefrau auszahlen lassen
(184.151,94 €). Nach Auffassung des Landgerichts stand ihm
diese Versicherungsleistung nicht zu, weil er zwar Bezugsberechtigter,
Versicherungsnehmer jedoch die T. AG war. Im Rahmen der Umwandlung der
T. in eine Aktiengesellschaft sei die Lebensversicherung laut neuem
Anstellungsvertrag zwischen dem Angeklagten und der Aktiengesellschaft
nicht weitergeführt worden.
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2. Diese Bewertung des Landgerichts erweist sich als
lückenhaft. Zwar trifft zu, dass der Angeklagte in seinen
eigenen Personalangelegenheiten nicht vertretungsbefugt war, sondern es
einer Mitwirkung des insoweit zuständigen Aufsichtsrats
bedurft hätte (§ 112 AktG). Das Landgericht
hätte jedoch erwägen müssen, ob der zum
Zeitpunkt der Umwandlung bereits entstandene Kapitalwert der
Versicherung schon dem Vermögen des Angeklagten zuzurechnen
war. Bestünde nämlich ein Anspruch des Angeklagten
auf Übertragung des Kapitalwerts der Lebensversicherung,
wäre bei der T. AG kein Nachteil eingetreten (vgl. BGHR StGB
§ 266 Abs. 1 Nachteil 55). Hierfür könnte
sprechen, dass - was sowohl die sachverständige Zeugin Sch.
als auch der Wirtschaftsprüfer B. als Zeuge
bestätigten - die Prämien steuerlich und bilanziell
zu Lasten des Gehaltskontos des Angeklagten verrechnet wurden und der
Angeklagte diese Leistungen (als Vergütungsbestandteil) auch
versteuerte. Dies legt nahe, dass der Angeklagte je-
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denfalls im Innenverhältnis gegenüber der T. als
Versicherungsnehmerin den von ihm angesparten Kapitalwert der
Versicherung hätte herausverlangen können.
Die genannten Umstände hätten jedenfalls - auch im
Blick auf den subjektiven Tatbestand der Untreue nach § 266
StGB - vom Landgericht erörtert werden müssen. Gegen
eine Zuordnung dieses Werts zum Vermögen des Angeklagten
spricht - entgegen der Auffassung des Landgerichts - nicht
zwangsläufig, dass die Versicherungsleistung nicht in der
Liste der weitergeführten Versicherungsverhältnisse
erscheint, die ausdrücklich als abschließend
bezeichnet ist. Denkbar ist vielmehr, dass die Versicherung nicht
weitergeführt, aber der bislang angesparte Kapitalwert dem
Angeklagten andererseits auch nicht entzogen werden sollte.
Für ein solches Verständnis der Rechtslage
könnte sprechen, dass weder die T. noch später der
Insolvenzverwalter die im Wege der Rückgewinnungshilfe
sichergestellte Versicherungsleistung in Anspruch genommen hat.
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II.
Dieser Mangel führt zur Aufhebung der Verurteilung und
zugleich zur Aufhebung des angeordneten Wertersatzverfalls, der sich
ausschließlich auf diese Tat bezieht; insoweit war die
Entscheidung nach § 357 StPO auf die Einziehungsbeteiligte zu
erstrecken, die hierfür ihre Zustimmung erklärt hat.
Die der Gesamtstrafe zugrunde liegenden Feststellungen können
ebenso wie die übrigen Strafen aufrechterhalten werden, weil
beides ersichtlich von der Verurteilung in dem aufgehobenen Fall
unbeeinflusst ist. Aufrechterhalten
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bleibt auch die dem Angeklagten für bislang erfolgte
rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung zugebilligte
Kompensation (Anrechnung von sechs Monaten), die keinen Rechtsfehler
zum Nachteil des Angeklagten enthält.
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