BGH,
Beschl. v. 14.8.2009 - 2 StR 175/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 175/09
vom
14. August 2009
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schweren Raubes u.a.
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 14. August
2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 16. Oktober 2008 unter Beschränkung der
Strafverfolgung in den Fällen 1, 2 und 4
gemäß § 154 a Abs. 2 StPO im Schuldspruch
dahin geändert, dass
a) der Angeklagte Y. des schweren Raubs in vier Fällen, davon
in den Fällen 1, 2 und 4 der Urteilsgründe in
Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und im
Fall 3 der Urteilsgründe in Tateinheit mit Führen
einer halbautomatischen Kurzwaffe schuldig ist;
b) der Angeklagte T. des schweren Raubs in Tateinheit mit
gefährlicher Körperverletzung (Fall 4 der
Urteilsgründe) schuldig und im Übrigen freigesprochen
ist.
2. Das vorbezeichnete Urteil wird
a) hinsichtlich des Angeklagten Y. in den
Einzelstrafaussprüchen in den Fällen 1, 2 und 4 der
Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafenausspruch,
b) hinsichtlich des Angeklagten T. im Strafausspruch aufgehoben.
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Die Feststellungen bleiben aufrechterhalten.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine
andere, allgemeine Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
4. Die weitergehenden Revisionen werden als unbegründet
verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten Y. wegen schweren Raubs in
Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen
Kurzwaffe in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit
mit Ausübung der tatsächlichen Gewalt über
eine Kriegswaffe (Fall 4) und in drei Fällen in Tateinheit mit
gefährlicher Körperverletzung (Fälle 1, 2,
3), zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Den
Angeklagten T. hat es (Fall 4 der Urteilsgründe) wegen
schweren Raubs in Tateinheit mit gefährlicher
Körperverletzung, mit Führen einer halbautomatischen
Kurzwaffe und mit Ausüben der tatsächlichen Gewalt
über eine Kriegswaffe unter Einbeziehung einer früher
verhängten Strafe von sechs Monaten zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und drei Monaten verurteilt; im
Übrigen hat es ihn freigesprochen. Bei der Strafzumessung hat
das Landgericht bei beiden Angeklagten die tateinheitlich
verwirklichten Waffendelikte ausdrücklich
strafschärfend berücksichtigt. Die Revisionen der
Angeklagten führen zur Beschränkung der
Strafverfolgung und zur Änderung der Schuldsprüche
sowie zur Aufhebung der Strafaussprüche in dem aus der
Beschlussformel ersichtlichen Umfang; im Übrigen sind sie
unbegründet.
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1. Die von den Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen sind,
soweit sie zulässig erhoben sind, aus den vom
Generalbundesanwalt zutreffend dargelegten Gründen
unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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2. Auch die Sachrügen sind unbegründet, soweit sie
sich gegen die Beweiswürdigung sowie gegen die Verurteilung
des Angeklagten Y. im Fall 3 der Urteilsgründe wenden.
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3. Unzutreffend ist, wie die Revision des Angeklagten Y. zutreffend
gerügt hat, die Zurechnung der Waffendelikte in den
Fällen 1, 2 und 4 der Urteilsgründe. In diesen
Fällen hat das Landgericht jeweils rechtsfehlerfrei
festgestellt, dass einer der vier Täter mit einer
halbautomatischen Kurzwaffe, im Fall 4 der Urteilsgründe ein
weiterer Täter mit einer vollautomatischen Schusswaffe
(Maschinenpistole) im Sinne des Kriegswaffengesetzes bewaffnet war.
Anders als im Fall 3, in dem das Führen der Kurzladewaffe auch
durch den Mitangeklagten Y. aufgrund rechtsfehlerfreier
Würdigung der Aussage der geschädigten
Postbediensteten bewiesen war, konnte in den Fällen 1, 2 und 4
nicht festgestellt werden, welcher der Täter die Waffe(n)
führte. Das Landgericht hat den Angeklagten die
täterschaftliche Verwirklichung der Waffendelikte daher
über § 25 Abs. 2 StGB als Mittätern
zugerechnet. Hierbei hat es, wie die Revision zutreffend rügt,
übersehen, dass es sich insoweit um eigenhändige
Delikte handelt, deren mittäterschaftliche Zurechnung nicht
möglich ist (vgl. BGH NStZ 1997, 604, 605; NStZ 2008, 158; BGH
NStZ 1997, 283).
4
Im Hinblick auf die Möglichkeit einer Teilnahmestrafbarkeit
hat der Senat auf die Anregung des Generalbundesanwalts die
Strafverfolgung insoweit gemäß § 154 a Abs.
2 StPO beschränkt und die Schuldsprüche
geändert.
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4. Entgegen der Stellungnahme des Generalbundesanwalts in seinen
Zuschriften an den Senat lässt sich das Beruhen der
Strafaussprüche auf den Rechtsfehlern letztlich nicht mit der
erforderlichen Sicherheit ausschließen. Das Landgericht hat
die tateinheitliche Verwirklichung der Waffendelikte
ausdrücklich strafschärfend gewertet und ihrer
täterschaftlichen Verwirklichung damit erhöhtes,
über die mittäterschaftliche Verwirklichung des
§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB hinausgehendes Gewicht beigemessen. Es
kann vom Revisionsgericht, obgleich die verhängten Strafen
für sich gesehen nicht unangemessen sind, nicht ausgeschlossen
werden, dass die verhängten Einzelstrafen in den
Fällen 1, 2 und 4 sowie die Gesamtstrafen ohne den
Rechtsfehler niedriger ausgefallen wären. Insoweit war das
Urteil daher aufzuheben und an eine - allgemeine - andere Strafkammer
des Landgerichts zurückzuverweisen.
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Die Feststellungen sind insgesamt rechtsfehlerfrei und können
bestehen bleiben.
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Rissing-van Saan Rothfuß Fischer
Roggenbuck Schmitt |