BGH,
Beschl. v. 14.12.2001 - 3 StR 442/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 442/01
vom
14. Dezember 2001
in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat nach Anhörung
des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf
dessen Antrag - am 14. Dezember 2001 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Oldenburg vom 6. Februar 2001 dahin geändert, daß
der Ausspruch über den Verfall von Wertersatz
entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier
Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubter
Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen
unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in zwei
Fällen, wegen unerlaubten Besitzes von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen
Freiheitsberaubung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf
Jahren verurteilt und den Verfall von Wertersatz angeordnet. Die
Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und die
Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat nur in dem aus der
Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Darüber
hinaus hat die Überprüfung des Urteils keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht (§ 349 Abs.
2 StPO).
Die Strafkammer hat 23.550 DM als Ersatz für den Wert des in
den Fällen II. 3. bis 5. der Urteilsgründe erlangten
Opiums für verfallen erklärt. Dies hält
rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Denn insoweit hatte der
Angeklagte aus den Taten nicht einen Erlös, sondern lediglich
die Betäubungsmittel selbst erlangt. Diese unterliegen als
Beziehungsgegenstände nur der Einziehung nach § 33
Abs. 2 BtMG, nicht aber dem Verfall (BGH, Beschl. vom 8. November 2001
- 4 StR 429/01; Schmidt in LK 11. Aufl. § 73 Rdn. 27). Damit
scheidet auch die ersatzweise Anordnung des Wertersatzverfalls nach
§ 73 a StGB aus, die nur an Stelle des Verfalls in Betracht
kommt (vgl. BGH aaO). Die Voraussetzungen für eine Einziehung
des Wertersatzes nach § 74 c Abs. 1 StGB liegen nicht vor
(vgl. BGHSt 28, 369, 370; 33, 233 m. Anm. Eberbach NStZ 1985, 556). Der
Senat schließt aus, daß sie noch getroffen werden
können.
In dem Wegfall der Verfallsanordnung liegt kein solcher Erfolg des
Rechtsmittels, der es unbillig machen würde, den Angeklagten
mit den gesamten Gebühren und Auslagen zu belasten.
2. Die angefochtene Entscheidung gibt dem Senat Anlaß zu
folgendem Hinweis:
Die Urteilsgründe müssen die für erwiesen
erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der
Straftat gefunden werden, § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Darüber hinaus soll in den Feststellungen das enthalten sein,
was zum Verständnis und zur Beurteilung der Tat notwendig ist.
Es ist nicht erforderlich, die der Feststellung von
Betäubungsmittelgeschäften vorausgehenden
Telefonüberwachungsmaßnahmen in ihren Einzelheiten
zu schildern.
Dies steht nicht nur der Verständlichkeit des Urteils
entgegen, es birgt auch die Gefahr, daß beim Abfassen des
Urteils die unbedingt erforderliche Feststellung der Umstände
aus dem Blick gerät, die zum gesetzlichen Tatbestand
gehören.
Tolksdorf Miebach Winkler Pfister von Lienen
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