BGH,
Beschl. v. 14.12.2004 - 4 StR 237/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR
237/04
vom
14. Dezember 2004
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesger ichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführ erin am
14. Dezember 2004
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Halle vom 25. März 2003, soweit es sie be-
trifft,
a) im Schuldspruch dahin geändert und klargestellt,
daß die Angeklagte der sexuellen Nötigung in Tat-
einheit mit schwerem sexuellem Mißbrauch von
Kindern in jeweils zwei tateinheitlichen Fällen so-
wie der Beihilfe zum sexuellen Mißbrauch von Kin-
dern in zwei tateinheitlichen Fällen und zum tatein-
heitlich begangenen sexuellen Mißbrauch von
Schutzbefohlenen in drei tateinheitlichen Fällen
schuldig ist,
b) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellun-
gen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer - Jugend-
schutzkammer - des Landgerichts zur ückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird ver worfen.
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Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte "der gemeinschaftlichen
sexuellen
Nötigung in Tateinheit mit gemeinschaftlichem schwerem
sexuellen Mißbrauch
von Kinder n und weiter er Tateinheit mit gemeinschaftlichem sexuellem
Miß-
brauch von Schutzbefohlenen, sowie der Beihilfe zum sexuellen
Mißbrauch von
Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von
Schutzbefohlenen" für
schuldig befunden und sie unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus der
rechtskräftigen Verur teilung dur ch das Landgericht Halle vom
17. September
1999 unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe
von drei Jahren
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit ihrer
gegen die-
ses Urteil eingelegten Revision rügt die Angeklagte die
Verletzung formellen
und materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der
Beschlußformel
ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es
unbegründet im Sinne des § 349
Abs. 2 StPO.
1. Die Schuldspruchänderung ergibt sich daraus, daß
sich die Angeklag-
te im Fall II 2 der Urteilsgründe nicht auch der Beihilfe zum
tateinheitlich mit
weiteren Delikten begangenen sexuellen Mißbrauch von
Schutzbefohlenen
schuldig gemacht hat, weil die Kinder - worauf das Landgericht in dem
ange-
fochtenen Urteil selbst hingewiesen hat (UA 19, 20) - nicht zu dem von
§ 174
Abs. 1 StGB geschützten Per sonenkreis gehören.
Der Senat hat außerdem eine Klarstellung des Urteilstenors
vorgenom-
men, durch die zum Ausdruck gebracht wird, daß beide Taten
zum Nachteil
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mehrerer Opfer begangen wurden. Zugleich hat er die wiederholte
Kennzeich-
nung der Taten als gemeinschaftlich begangen entfallen lassen, weil
Tatmoda-
litäten, die kein eigenes Unrecht darstellen oder die allein
für die Strafzumes-
sung von Bedeutung sind, aus Gründen der
Übersichtlichkeit im Tenor nicht
erwähnt zu werden brauchen (vgl. BGHSt 27, 287, 289; BGH,
Beschluß vom
6. Oktober 1998 - 4 StR 391/98; vgl. auch Meyer- Goßner StPO
47. Aufl. § 260
Rdn. 24). Derartige Angaben finden ihren angemessenen Platz vielmehr im
Verzeichnis der angewendeten Strafvorschriften nach § 260 Abs.
5 StPO.
2. Der Strafausspruch hat keinen Bestand, weil es an einer nachvoll-
ziehbaren Begründung der Strafzumessung fehlt. Die Strafkammer
hat insoweit
lediglich ausgeführt: "Auch hier konnte zugunsten der
Angeklagten lediglich
ber ücksichtigt werden, daß sie bisher unbelastet
ist. Zu Lasten der Angeklag-
ten wurden die Gesichtspunkte herangezogen, die oben bei dem
Angeklagten
N. dargelegt wurden und die in
gleicher Weise auf die Angeklagte E.
zutrafen [UA 22]." Dies genügt den Anforderungen des
§ 267 Abs. 3 Satz 1
StPO nicht (vgl. hierzu Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in
Strafsachen, 27. Aufl.
Rdn. 417). Aufgrund einer derartig unzulänglichen
Begründung läßt sich nicht
nachprüfen, ob der Tatrichter bei der Strafzumessung von
zutreffenden rechtli-
chen Gesichtspunkten ausgegangen ist, zumal die jeweiligen
Tatbeiträge der
Angeklagten grundlegend verschieden sind.
Darüber hinaus kann, wie der Generalbundesanwalt in seiner
Antrags-
schrift zutreffend ausgeführt hat, die im Fall II 1
verhängte Einzelstrafe auch
deswegen keinen Bestand haben, weil die Strafkammer bei der
Bemessung
dieser Strafe ohne nähere Begründung von einem
Strafrahmen von drei Mona-
ten bis zu elf Jahren und drei Monaten ausgegangen ist [UA 22],
währ end der
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nach §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderte Str
afrahmen des § 176 Abs. 2
StGB i.d.F. des 6. StrRG Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu sieben
Jahren
und sechs Monaten vorsieht. Es ist nicht auszuschließen,
daß die Str afkammer
bei Anwendung des zutreffenden Strafrahmens auf eine niedrigere
Einzelstr afe
und eine geringere Gesamtstrafe erkannt hätte.
Tepperwien
Kuckein
Athing
Solin-Stojanovis
Ernemann
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