BGH,
Beschl. v. 14.12.2006 - 4 StR 411/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 411/06
vom
14.12.2006
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 14.12.2006 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Bielefeld vom 2. Juni 2006 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Zwar ist es
rechtlich nicht unbedenklich, dass das Landgericht das
Verteidigungsvorbringen des Angeklagten, mit dem dieser seine
frühere Arbeitgeberin zu Unrecht schwer belastet hat,
strafschärfend berücksichtigt hat (vgl. BGHR StGB
§ 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 4 m.w.N.). Die fehlerhafte
Strafzumessungserwägung erfordert hier aber keine Aufhebung
des Strafausspruchs, weil die Strafe angemessen ist (§ 354
Abs. 1 a Satz 1 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Tepperwien Kuckein Athing
Solin-Stojanović Ernemann |