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BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2006 - 4 StR 411/06


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 14.12.2006 - 4 StR 411/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 411/06
vom
14.12.2006
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14.12.2006 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 2. Juni 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Zwar ist es rechtlich nicht unbedenklich, dass das Landgericht das Verteidigungsvorbringen des Angeklagten, mit dem dieser seine frühere Arbeitgeberin zu Unrecht schwer belastet hat, strafschärfend berücksichtigt hat (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 4 m.w.N.). Die fehlerhafte Strafzumessungserwägung erfordert hier aber keine Aufhebung des Strafausspruchs, weil die Strafe angemessen ist (§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Tepperwien Kuckein Athing
Solin-Stojanović Ernemann


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