BGH,
Beschl. v. 14.12.2006 - 4 StR 472/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 472/06
vom
14.12.2006
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 14.12.2006 gemäß
§§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 a Satz 2, Abs. 1 b
StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Halle vom 6. Juli 2006 im Gesamtstrafenausspruch dahin
geändert, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von drei Jahren fünf Monaten und einer Woche verurteilt wird.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer
Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren und fünf Monaten
verurteilt und unter Einbeziehung einer rechtskräftigen
Geldstrafe von 30 Tagessätzen aus dem Strafbefehl des
Amtsgerichts Weißenfels vom 20. Juli 2005 eine
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten gebildet. Gegen
dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der
er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts
rügt.
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Die Überprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung hat weder zum Schuld- noch zum
Einzelstrafausspruch einen die Revision begründenden
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit verweist
der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in der
Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 8. November 2006.
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Dagegen kann der Gesamtstrafenausspruch nicht bestehen bleiben. Wie der
Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift weiter zutreffend
ausgeführt hat, verstößt die
Gesamtstrafenbildung gegen § 54 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 3
StGB, weil die Gesamtstrafe der Summe der beiden Einzelstrafen
entspricht. Auf den ergänzend gestellten Antrag des
Generalbundesanwalts setzt der Senat die Gesamtstrafe
gemäß § 354 Abs. 1 a Satz 2, Abs. 1 b Satz
3 StPO auf drei Jahre fünf Monate und eine Woche herab. Durch
diese nach Maßgabe von § 54 Abs. 1 Satz 2 i.V.m.
Abs. 3 StGB niedrigst mögliche Gesamtfreiheitsstrafe (vgl. BGH
NStZ 1996, 187) wird der Angeklagte unter keinen Umständen
beschwert, nachdem der Tatrichter von der Möglichkeit des
§ 53 Abs. 2 Satz 2 StGB keinen Gebrauch gemacht hat.
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Der Senat vermochte nicht dem ursprünglich vom
Generalbundesanwalt gestellten Antrag zu folgen und die fehlerhafte
Gesamtstrafe als angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1 a Satz 1
StPO zu bestätigen. Denn die Frage der Angemessenheit einer
Rechtsfolge im Sinne der genannten Vorschrift stellt sich
grundsätzlich nur dort, wo Rechtsfehler die tatrichterliche
Bewertung von Strafzumessungstatsachen berühren (vgl.
Meyer-Goßner StPO 49. Aufl. § 354 Rdn. 28). Um einen
solchen Fall tatrichterlicher Bewertung handelt es sich indes nicht,
wenn die Rechtsfolge - wie hier - gegen zwingendes Recht, wie es
§ 54 Abs. 2 Satz 1 StGB bildet ("... darf ... nicht"),
verstößt.
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Der geringfügige Rechtsmittelerfolg rechtfertigt es nicht, den
Angeklagten auch nur teilweise von den Kosten seines im Wesentlichen
erfolglosen Rechtsmittels freizustellen.
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Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanović Sost-Scheible |