BGH, Beschl. v. 14.2.2006 - 4 StR 6/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 6/06
vom 14.2.2006
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 14.02.2006 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund
vom 20. September 2005 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs. 2 StPO). Ergänzend bemerkt der Senat: Im Fall II. 15 der
Urteilsgründe liegt ein von Amts wegen zu berücksichtigendes
Verfahrenshindernis auf Grund der Einstellung des Verfahrens
hinsichtlich des Falles 15 der Anklage (PB Bl. 13) nicht vor. Bei den
den Fällen 14 und 15 der Anklageschrift zu Grunde liegenden
Vorwürfen liegt eine Tat des unerlaubten Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln im Sinne einer Bewertungseinheit vor, da sich
beide Sachverhalte auf dieselbe Betäubungsmittelmenge beziehen.
Soweit das Landgericht in der Hauptverhandlung den Fall 15 der Anklage
eingestellt hat, hat es deshalb nicht nach § 154 Abs. 2 StPO von
der Verfolgung dieser Tat (insgesamt) abgesehen, sondern es hat
insoweit offensichtlich nur eine Beschränkung der Strafverfolgung
nach § 154 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO auf den vom Fall 14
der Anklageschrift erfassten Teilakt der Bewertungseinheit (vgl.
Schoreit in KK 5. Aufl. § 154 a Rdn. 5)
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vorgenommen. Fall 14 der Anklageschrift ist, worauf der
Generalbundesanwalt zu Recht hinweist, identisch mit Fall II. 15 der
Urteilsgründe. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible |