BGH,
Beschl. v. 14.1.2004 - 2 StR 424/03
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 424/03
vom
14.01.2004
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14.01.2004
gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Gera vom 8. Juli 2003 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung an zwei Stellen
anführt, daß der Angeklagte keinerlei
Bemühungen unternommen habe, um
den H. in irgendeiner Form doch noch vor dem Verbluten zu retten,
wäre dies rechtsfehlerhaft, wenn dem Angeklagten damit
angelastet würde,
daß er das Opfer nicht mit strafbefreiender Wirkung
gemäß § 24 StGB gerettet
habe. Dem Gesamtzusammenhang der Strafzumessungsgründe in
Verbindung
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mit den Feststellungen zur Tat läßt sich hier jedoch
noch ausreichend entnehmen,
daß die Strafkammer die skrupellose Gesinnung des Angeklagten
strafschärfend
gewertet hat.
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