BGH,
Beschl. v. 14.1.2004 - 2 StR 445/03
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 445/03
vom
14.01.2004
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 14.01.2004
gemäß § 349
Abs. 2, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Hanau vom 7.08.2003 dahin geändert, daß der
Angeklagte
wegen schweren Raubs in Tateinheit mit gefährlicher
Körperverletzung
und mit versuchtem Mord zu einer Freiheitsstrafe
von elf Jahren verurteilt wird.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines
Rechtsmittels.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit
mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen
versuchten Mordes zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Gegen dieses
Urteil wendet
sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des
Angeklagten. Sie hat nur
in geringem Umfang Erfolg; im übrigen ist sie
unbegründet.
Die Annahme des Landgerichts, der schwere Raub (in Tateinheit mit
gefährlicher Körperverletzung) stünde im
Verhältnis der Tatmehrheit zu dem
danach begangenen versuchten Mord hält rechtlicher
Prüfung nicht stand. Auf
der Grundlage der getroffenen Feststellungen stehen diese Taten im
Verhältnis
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der Tateinheit. Der schwere Raub war vollendet, als der Angeklagte im
Besitz
der Briefumschläge, in denen sich Bargeld und ein Scheck
befanden, gelangt
war. Die Tat war damit aber noch nicht beendet, da die
endgültige Sicherstellung
der Beute noch nicht erfolgt war. Der Angeklagte schoß
nämlich auf seinen
Verfolger, den Zeugen N. "um sich die erlangte Tatbeute zu erhalten
und nicht als Täter der Raubtat identifiziert zu werden" (UA
S. 5). In einem derartigen
Fall steht die Gesetzesverletzung, die der Beendigung eines bereits
vollendeten Raubes dient, zu dieser Tat im Verhältnis der
Tateinheit nach § 52
StGB (vgl. BGHSt 26, 24 ff.; BGHR StGB § 52 Abs.1 Handlung,
dieselbe 5, 8,
13 und 21; BGH NStZ-RR 2002, 333; Beschluß des Senats vom 12.
November
2003 - 2 StR 294/03).
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265
StPO steht
dem nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht anders als geschehen
hätte
verteidigen können. Der Zurückverweisung zur
Festsetzung nur einer Strafe
bedarf es nicht. Die vom Landgericht verhängte
Gesamtfreiheitsstrafe kann als
Einzelstrafe in dieser Höhe bestehen bleiben, da vorliegend
die Änderung des
Konkurrenzverhältnisses von Tatmehrheit in Tateinheit den
Unrechts- und
Schuldgehalt der Taten, so wie er in der ausgesprochenen
Gesamtfreiheitsstrafe
zum Ausdruck gekommen ist, nicht berührt (vgl. dazu BGH NStZ
1992,
297 m. Anm. Scheffler; BGH NStZ 2000, 25).
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Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils
keinen Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
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