BGH,
Beschl. v. 14.1.2009 - 4 StR 300/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 300/08
vom
14. Januar 2009
in der Strafsache
gegen
1.
2.
zu 1.: wegen räuberischer Erpressung u.a.
zu 2.: wegen Beihilfe zur räuberischen Erpressung u.a.
- 2 -
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung der
Beschwerdeführer am 14. Januar 2009 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Bielefeld vom 22. Januar 2008 werden als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt
der Senat:
Durch die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen sind insbesondere
auch die Unrechtmäßigkeit der Bereicherung und der
hierauf bezogene Vorsatz der Angeklagten hinreichend belegt. Zwar war
der Zeuge S. im Rahmen des seit Anfang September 2006 bestehenden
Arbeitsverhältnisses grundsätzlich
vorleistungspflichtig (§ 614 BGB). Dies war aber am Tattage,
dem 12. September 2006, nicht der Fall. Der Zeuge S. hatte nach
Abschluss des Arbeitsvertrages erkannt, dass sein Anspruch auf Zahlung
des Arbeitslohnes durch die mangelnde Leistungsfähigkeit
seiner Arbeitgeberin gefährdet war. Er konnte deshalb
gemäß § 321 Abs. 1 Satz 1 BGB die ihm nach
dem Arbeitsvertrag obliegende Leistung verweigern. Der Senat entnimmt
dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, dass der Zeuge S.
dies - jedenfalls konkludent - gegenüber den Angeklagten zum
Ausdruck gebracht hat.
- 3 -
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Mutzbauer |