BGH,
Beschl. v. 14.1.2009 - 4 StR 429/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 429/08
vom
14. Januar 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Freiheitsberaubung mit Todesfolge u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 14. Januar 2009 gemäß
§§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Untreue
im Fall II. A 6 der Gründe des Urteils des Landgerichts
Saarbrücken vom 10. April 2008 verurteilt worden ist. Insoweit
trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem
Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen
Untreue im Fall II. A 6 entfällt,
b) im Strafausspruch dahin ergänzt, dass der Tagessatz der in
den Fällen II. A verhängten Geldstrafen jeweils ein
Euro beträgt.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
4. Der Angeklagte trägt die übrigen Kosten seines
Rechtsmittels.
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Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Freiheitsberaubung mit
Todesfolge in Tateinheit mit Körperverletzung mit Todesfolge
sowie wegen Untreue in sechs Fällen und
Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben
Jahren und sechs Monaten verurteilt und bestimmt, dass von der
Gesamtfreiheitsstrafe ein Jahr und sechs Monate als vollstreckt gelten.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit
der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts
rügt.
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1. Der Senat stellt auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren
wegen Untreue im Fall II. A 6 der Urteilsgründe
gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. Dies
führt zur Änderung des Schuldspruchs. Angesichts der
Einsatzstrafe von sieben Jahren Freiheitsstrafe und der verbleibenden
Einzelgeldstrafen hat der Wegfall der Einzelgeldstrafe von 40
Tagessätzen keine Auswirkungen auf den Bestand des
Gesamtstrafenausspruchs. Jedoch holt der Senat die in den
Fällen II. A unterbliebene Festsetzung der
Tagessatzhöhe nach und setzt sie auf den nach § 40
Abs. 2 Satz 3 StGB niedrigst in Betracht kommenden Betrag von jeweils
einem Euro fest.
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2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf
Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden
Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts
vom 27. Oktober 2008, die auch durch die
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Gegenerklärung des Verteidigers vom 11. November 2008 nicht in
Frage gestellt werden.
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Mutzbauer |