BGH,
Beschl. v. 14.1.2010 - 1 StR 587/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 587/09
vom
14. Januar 2010
in der Strafsache
gegen
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2010
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Ravensburg vom 12. August 2009 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Der Angeklagte wurde im Rahmen einer Verfahrensabsprache wegen einer
Reihe in der ersten Jahreshälfte 2008 begangener
Verstöße gegen das BtMG unter Einbeziehung der
Einzelstrafen eines Urteils des Amtsgerichts Ravensburg vom 24.
November 2008, dessen Feststellungen im Einzelnen mitgeteilt sind, zu
einer (nachträglichen) Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren
verurteilt, wie dies auch die Verfahrensbeteiligten
übereinstimmend beantragt hatten.
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Gegen dieses Urteil wendet sich die auf die Rüge der
Verletzung sachlichen und förmlichen Rechts gestützte
Revision des Angeklagten.
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Näher ist ausgeführt, wie dies auch schon wiederholt
gegenüber der Strafkammer geltend gemacht worden war, dass im
Blick auf den in dem einbezogenen Urteil abgeurteilten Sachverhalt ein
Verfahrenshindernis wegen Strafklageverbrauchs bestehe. Sie macht
weiter geltend, wegen unzulänglicher Hinweise
gemäß § 265 StPO seien
Verteidigungsmöglichkeiten eingeschränkt worden, und
ist nunmehr der Auffassung, die Strafkammer hätte die
Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§
64 StGB) anordnen müssen.
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Die Revision bleibt erfolglos.
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1. Gegenstand der hier abgeurteilten Taten waren insgesamt (jeweils
mindestens) 55 g Kokaingemisch, 1,2 kg Amphetamin und 1.200
Ecstasy-Tabletten. Das Rauschgift stammte - an einer Stelle der
Urteilsgründe heißt es
„überwiegend“, an einer anderen Stelle,
die sich allerdings nur auf Kokain und Amphetamin bezieht, ist diese
Einschränkung nicht gemacht - von R. .
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Hinsichtlich des Strafklageverbrauchs bezieht sich der Kern des
Vorbringens auf die im Urteil des Amtsgerichts getroffene Feststellung,
dass der Angeklagte in der Diskothek "D. " in Ra. am 11. Mai 2008 61
Ecstasy-Tabletten und 1,7 g Amphetamin gewinnbringend weiterverkaufen
wollte. Während das Amtsgericht hinsichtlich
sämtlicher sonstiger von ihm abgeurteilter Taten R. als
(möglichen) Lieferanten nennt, ist dies hinsichtlich des am
11. Mai 2008 sichergestellten Rauschgifts nicht der Fall.
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Die Strafkammer erörtert im Anschluss an die Prüfung
der Konkurrenzverhältnisse auch die Frage, ob die hier
abgeurteilten Taten mit den vom Amtsgericht abgeurteilten Taten eine
Bewertungseinheit mit der Folge des Strafklageverbrauchs (vgl. hierzu
zusammenfassend Körner BtMG 6. Aufl. § 29 Rdn. 887
m.w.N.) bilden könnten. Die Strafkammer verneint dies. Der
Angeklagte sei in vollem Umfang geständig, habe jedoch keine
Angaben zur Herkunft des am 11. Mai 2008 im "D. " bei ihm
sichergestellten Rauschgifts gemacht. Der Angeklagte habe nach seiner
eigenen Einlassung im Tatzeitraum Rauschgift nicht allein von R.
bezogen. Bei seiner polizeilichen Vernehmung habe er sogar noch
ausgesagt, er habe sein Rauschgift meist nicht direkt von R. , sondern
von irgendwelchen anderen Leuten bekommen. Abschließend
führt die Strafkammer aus und belegt, dass auch der
Zweifelssatz nicht gebiete, ohne hinreichende konkrete Anhaltspunkte
dafür, dass mehrere Fälle des unerlaubten Er-
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werbs, Besitzes und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
dieselbe Rauschgiftmenge betreffen, eine Bewertungseinheit anzunehmen.
Die Revision meint, die Strafkammer habe die polizeiliche Aussage des
Angeklagten falsch ausgelegt. Er habe lediglich darauf hingewiesen,
dass das Rauschgift, das Gegenstand der vom Amtsgericht abgeurteilten
Tat gewesen sei, direkt von R. stamme, in anderen Fällen habe
er nicht direkt von R. bezogen, sondern von Dritten, die als Boten bzw.
Überbringer für R. tätig geworden seien.
Auch im Übrigen sei die Annahme der Strafkammer, der
Angeklagte habe nicht sein ganzes Rauschgift von R. bezogen, wie die
Revision im Einzelnen darlegt, rechtsfehlerhaft. Daher hätte
die Strafkammer von einer Bewertungseinheit ausgehen müssen.
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Dies ist nicht der Fall.
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Bei wiederholtem Rauschgifterwerb sind die Handlungen des
Käufers selbst dann nicht als eine Tat im Sinne einer
Bewertungseinheit anzusehen, wenn das gesamte eingekaufte Rauschgift
aus demselben Vorrat stammt (vgl. BGH NStZ 1997, 243; Rissing-van Saan
in LK 12. Aufl. vor § 52 Rdn. 43 jew. m.w.N.). Mehrere
Rauschgiftgeschäfte sind dann im Sinne von Tateinheit in einer
Bewertungseinheit verbunden, wenn sie in ein und demselben
Güterumsatz in einem Handlungsteil, etwa beim Erwerb, bei der
Lieferung oder bei der Bezahlung des Kaufpreises in einer Gesamtmenge
oder in einem Geldbetrag zusammentreffen (Körner aaO Rdn. 846
f. m.w.N.). Selbst wenn, etwa im Blick auf einen einheitlichen Vorgang
des Erwerbs durch den Verkäufer zum Zwecke gewinnbringenden
Weiterverkaufs, die von diesem aus dem Vorrat vorgenommenen
späteren Verkaufshandlungen in Bewertungseinheit verbunden
sind, führte dies nicht dazu, dass diese Vorgänge
auch auf Seiten des - immer identischen - Käufers als in
Bewertungseinheit verbunden anzusehen wären.
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Ein (jedenfalls teilweiser) Strafklageverbrauch hinsichtlich des
Angeklagten käme allenfalls in Betracht, wenn davon auszugehen
wäre, dass er im Rahmen desselben Erwerbsvorgangs - eine nach
und nach erfolgte Aufstockung eines Vorrats würde nicht
ausreichen ("Silotheorie"; vgl. hierzu Körner aaO Rdn. 857
m.w.N.) - sowohl die am 11. Mai 2008 sichergestellten und dem
entsprechend vom Amtsgericht abgeurteilten Mengen als auch eine hier
abgeurteilte Menge erworben hätte.
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Der Senat hat dies nicht im Wege des Freibeweises zu
überprüfen, also etwa durch Rekonstruktion des
Ergebnisses der Beweisaufnahme und (oder) durch Abgleich der
Urteilsgründe mit dem Akteninhalt, sondern nach
revisionsrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGHSt 46, 349, 352,
353; BGH, Beschl. vom 16. November 2000 - 3 StR 457/00; in
vergleichbarem Sinne BGHSt 22, 307, 309; BGH NStZ 2000, 388). Insoweit
sind hier nur die Urteilsgründe maßgebend, da eine
zulässige Verfahrensrüge in diesem Zusammenhang nicht
erhoben ist.
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Es ist nicht ersichtlich, dass der Strafkammer ein Rechtsfehler
unterlaufen wäre.
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Aus den dargelegten Gründen kommt es schon nicht darauf an, ob
der Angeklagte sein Rauschgift ausschließlich von R. bezogen
hat (hiergegen können die in den Urteilsgründen
dokumentierten Angaben des Angeklagten sprechen) oder gar aus einem
einheitlichen Vorrat von R. (hiervon ist bei einer Mehrzahl
festgestellter Einzelverkäufe nicht ohne Weiteres auszugehen,
vgl. BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 12). Jedenfalls sind
keine konkreten Anhaltspunkte für die dargelegte
Möglichkeit eines einheitlichen Kaufs des am 11. Mai 2008
sichergestellten Rauschgifts und hier
verfahrensgegenständlichen Rauschgifts ersichtlich. Der
Angeklagte hat offenbar häufig Rauschgift bezogen, wobei ihm
dies von unterschiedlichen Personen ausgehändigt wurde. Unter
die-
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sen Umständen könnte, wenn überhaupt,
allenfalls der Zweifelssatz zu der Annahme führen, dass
mehrere unterschiedliche Mengen Teile einer einheitlichen Gesamtmenge
waren. Wie auch die Strafkammer jedoch zutreffend dargelegt hat, ist
der Zweifelssatz aber keine tragfähige Grundlage für
die Annahme einer Bewertungseinheit (st. Rspr., vgl. zusammenfassend
Körner aaO Rdn. 855 m.w.N.).
2. Die Strafkammer gab im Laufe der Hauptverhandlung zwei rechtliche
Hinweise gemäß § 265 StPO. Soweit hier von
Interesse, lautete der erste Hinweis:
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"Es wird darauf hingewiesen, dass bei den Taten 1, 13 u. 14 auch
unerlaubter Besitz von Btm in nicht geringer Menge in Tateinheit mit
vors. unerlaubtem Handeltreiben mit Btm in Betracht kommt
(§§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG, 52
StGB)".
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Es folgen in demselben Hinweis Ausführungen zu weiteren Taten.
Diesem Teil des Hinweises braucht der Senat nicht weiter nachzugehen,
weil er von der Revision nicht angegriffen ist.
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Der zweite Hinweis lautete:
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"Es wird darauf hingewiesen, dass bei der Tat Ziff. 1 auch unerl.
Besitz von Btm in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerl.
Handeltreiben von Btm in nicht geringer Menge in Betracht kommt".
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Die Revision führt aus, dass "dieser Hinweis" in zweifacher
Hinsicht fehlerhaft sei, wobei sie zur Begründung sowohl auf
Elemente des ersten Hinweises als auch auf Elemente des zweiten
Hinweises verweist. Der erste Hinweis verdeutliche nicht, welche neuen
Tatsachen der veränderten rechtlichen Würdigung zu
Grunde lägen. Darüber hinaus lasse der zweite Hinweis
im Gegensatz zum
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ersten Hinweis die Schuldform des Handeltreibens "nach der nunmehr
veränderten Sachlage" offen. Während
zunächst noch von "vorsätzlichem" Handeltreiben die
Rede gewesen sei, sei dies in dem zweiten Hinweis nicht mehr der Fall
gewesen. Auch fehlte in dem zweiten Hinweis die Angabe der
einschlägigen Paragraphen, sodass auch insoweit nicht zu
erkennen gewesen wäre, ob die Strafkammer von
vorsätzlichem oder fahrlässigem Handeltreiben
ausgegangen sei.
a) Die Rüge, es werde die veränderte
Tatsachengrundlage des Hinweises nicht deutlich, geht schon im Ansatz
fehl. Die Annahme, ein Hinweis gemäß § 265
StPO müsse aus Rechtsgründen stets auf neuen
tatsächlichen Erkenntnissen beruhen, trifft so nicht zu.
Freilich ist dies nach forensischer Erfahrung vielfach der Fall, jedoch
ist ein Hinweis gemäß § 265 StPO auch dann
geboten, wenn sich der Sachverhalt zwar nicht geändert hat, er
aber nach Auffassung des Gerichts dennoch rechtlich anders als noch in
der zugelassenen Anklage zu bewerten ist (vgl. Engelhardt in KK 6.
Aufl. § 265 Rdn. 17). Allein mit der Behauptung, die
geänderten tatsächlichen Grundlagen eines Hinweises
gemäß § 265 StPO seien nicht mitgeteilt,
ist daher ein Verfahrensverstoß nicht schlüssig
dargetan.
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Im Übrigen könnte eine auf unzulängliche
tatsächliche Erläuterung eines Hinweises
gemäß § 265 StPO gestützte
Rüge schon im Ansatz nur dann Erfolg haben, wenn Urteil und
zugelassene Anklage in tatsächlicher Hinsicht wesentlich
voneinander abweichen würden. Derartige Differenzen sind von
der Revision nicht einmal abstrakt behauptet (zur
Maßgeblichkeit der "Angriffsrichtung" einer
Verfahrensrüge vgl. BGH NStZ 2008, 229, 230; Sander/Cirener JR
2006, 300 jew. m.w.N.), erst recht nicht konkret ausgeführt
(vgl. Meyer-Goßner StPO 52. Aufl. § 265 Rdn. 47
m.w.N.).
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b) Dem Angeklagten lag im Fall 1 der Urteilsgründe
vorsätzliches Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge zur Last, und er wurde wegen
vorsätzlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge verurteilt. Die für
Fahrlässigkeit maßgebliche Bestimmung, § 29
Abs. 4 BtMG, ist weder in der Anklage oder in den Hinweisen noch im
Urteil genannt.
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Auch wenn es im Übrigen grundsätzlich untunlich ist,
identisches Geschehen in unterschiedlichen formalen
Prozessvorgängen unterschiedlich (im ersten Hinweis als
vorsätzliches Handeltreiben, im zweiten Hinweis als
Handeltreiben) zu bezeichnen (vgl. BGH, Beschl. vom 27. Juli 2006 - 1
StR 147/06), kommt schon deshalb ein Verstoß gegen §
265 StPO nicht in Betracht.
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Das Vorbringen der Revision, das Unterbleiben des von ihr vermissten
Hinweises habe (auch) deshalb besonders Gewicht, weil die Strafkammer
von einer geänderten Sachlage ausgegangen sei, kann, wie
dargelegt, schon im Ansatz der Prüfung des
Revisionsvorbringens nicht zu Grunde gelegt werden.
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Im Übrigen liegt es nahe, mehrere rechtliche Hinweise, die
sich auf die nämliche Tat beziehen, nicht isoliert, sondern in
einer Gesamtschau zu bewerten; selbst die Revision spricht (teilweise)
nur von einem Hinweis. Dann aber wird im Abgleich der beiden Teile
dieses Hinweises mit noch hinlänglicher Klarheit deutlich,
dass mit dem zweiten Hinweis lediglich die Unzulänglichkeit
des ersten Hinweises insoweit beseitigt werden sollte, als dort
hinsichtlich des Besitzes nicht auf die geringe Menge hingewiesen war,
im Übrigen dessen Inhalt aber fortgelten sollte.
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c) Ohne dass es darauf ankäme, dass hier eine
Verfahrensabsprache vorliegt, könnte der Senat aber auch
keine, nicht einmal eine entfernte, Möglichkeit erkennen, dass
das gesamte in Rede stehende Verfahrensgeschehen irgend einen
nachteiligen Einfluss auf Verteidigungsmöglichkeiten des
Angeklagten ge-
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habt haben könnte. Auch die Revision legt in ihren
Ausführungen zum Beruhen des Urteils auf den geltend gemachten
Mängeln nur - zutreffend, aber nur abstrakt - dar, dass eine
andere Verteidigungsmöglichkeit nicht notwendigerweise nahe
liegen muss.
In diesem Zusammenhang bemerkt der Senat: Von hier nicht
einschlägigen Besonderheiten abgesehen, braucht eine
Revisionsbegründung den ursächlichen Zusammenhang
zwischen (behauptetem) Rechtsfehler und dem angefochtenen Urteil nicht
ausdrücklich darzulegen. Es ist vielmehr
grundsätzlich Sache des Revisionsgerichts, die Beruhensfrage
von sich aus zu prüfen. Dies sollte jedoch gerade in
Fällen, in denen die Möglichkeit eines Beruhens nicht
leicht zu erkennen ist, den Beschwerdeführer nicht davon
abhalten, konkret darzulegen, warum aus seiner Sicht hier ein Beruhen
möglich erscheinen kann (vgl. zusammenfassend Kuckein in KK 6.
Aufl. § 344 Rdn. 65 m.w.N.). Andernfalls ist nicht
auszuschließen, dass das Revisionsgericht trotz seiner
umfassenden Überprüfung der Beruhensfrage eine in
diesem Zusammenhang (doch) in Betracht zu ziehende Möglichkeit
nicht erkennt und daher auch nicht in seine Erwägungen
einbezieht (BGH, Beschl. vom 14. Januar 2010 - 1 StR 620/09).
Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof gerade auch im Zusammenhang
mit Rügen der Verletzung von § 265 StPO wiederholt
darauf hingewiesen, dass auch dem Revisionsvorbringen nichts zu
entnehmen ist, was das (negative) Ergebnis seiner
Beruhensprüfung in Frage stellen könne (vgl. z.B.
BGHR StPO § 265 Abs.1 Hinweispflicht 9, 12; BGH, Beschl. vom
19. Oktober 1994 - 2 StR 336/94; Beschl. vom 13. Juni 2007 - 2 StR
127/07).
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3. Die auf Grund der Sachrüge gebotene
Überprüfung des Urteils hat, auch über die
im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Verfahrenshindernis
vorgenommene Überprüfung hinaus, keinen Rechtsfehler
zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Ebenso wenig stellt es den
Bestand des Urteils in Frage,
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dass die Strafkammer davon abgesehen hat, den Angeklagten
gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt
unterzubringen. Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs beschwert es den Angeklagten grundsätzlich
nicht, wenn keine Maßregel gemäß
§ 64 StGB gegen ihn verhängt wird (vgl. BGH NStZ
2009, 261 m.w.N.). Eine Fallgestaltung, bei der trotz fehlender
Beschwer des Angeklagten auf seine Revision eine Aufhebung des Urteils
wegen einer zu Unrecht unterlassenen Unterbringung
gemäß § 64 StGB in Betracht kommen kann
(BGHSt 37, 5, 9 f.), liegt nicht vor. Ebenso wie schon der hierzu
gehörte Sachverständige hat auch die Strafkammer bei
der Prüfung und Verneinung der Notwendigkeit einer
Unterbringung keine unzutreffenden Maßstäbe zu
Grunde gelegt, wie dies auch der Generalbundesanwalt im Einzelnen
näher ausgeführt hat, ohne dass dies von der
Erwiderung der Revision entkräftet wäre.
Nack Wahl Graf
Jäger Sander |