BGH,
Beschl. v. 14.7.2004 - 2 StR 223/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 223/04
vom
14. Juli 2004
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 14. Juli 2004
gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Aachen vom 16. Dezember 2003 im Strafausspruch aufgehoben
und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher
Körperverletzung
zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten
verurteilt.
Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der
Sachrüge.
Die Revision erweist sich zum Schuldspruch als unbegründet im
Sinne
von § 349 Abs. 2 StPO. Der Strafausspruch hält
dagegen rechtlicher Nachprüfung
nicht stand.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der zur Tatzeit in seiner
Steuerungsfähigkeit erheblich verminderte Angeklagte auf den
Zeugen V. geschossen
und diesen lebensgefährlich verletzt. Trotz seiner schweren
Verletzungen
gelang es dem Zeugen aus dem PKW, in dem er auf dem Rücksitz
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sessen hatte, auszusteigen, den Angeklagten beiseite zu
drücken und zu dem
50 m bis 100 m entfernten Wohnhaus seiner Eltern zur Hintertür
zu laufen. Der
Angeklagte folgte ihm nicht, obwohl für ihn nicht erkennbar
war, ob der Zeuge
erhebliche Verletzungen davongetragen hatte.
Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der
Angeklagte
vom Versuch des Totschlags strafbefreiend nach § 24 Abs. 1
Satz 1 1. Alt.
StGB zurückgetreten ist. Gleichwohl hat es im Rahmen der
Strafzumessung zur
gefährlichen Körperverletzung ausgeführt:
"Ferner fiel strafschärfend ins Gewicht,
daß der Angeklagte mit Tötungsvorsatz gehandelt und
dem Geschädigten
erhebliche Verletzungen beigebracht hat, denen dieser beinahe erlegen
wäre." Diese Erwägung ist rechtsfehlerhaft. Zwar
können die Schwere der Verletzungen
und die Folgen der Tat straferschwerend berücksichtigt werden.
Hingegen
bewirkt das Rücktrittsprivileg, daß der auf die
versuchte Straftat gerichtete
Vorsatz sowie ausschließlich darauf bezogene
Tatbestandsverwirklichungen
nicht strafschärfend berücksichtigt werden
dürfen (vgl. BGHSt 42, 43;
BGH NStZ 2003, 533). Da das Landgericht ausdrücklich auch auf
den Tötungsvorsatz
abgestellt hat, kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
Es ist nicht auszuschließen, daß sich der darin
liegende Rechtsfehler auf die
Höhe der
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verhängten Freiheitsstrafe ausgewirkt hat. Der Aufhebung von
Feststellungen
zur Strafe bedarf es nicht. Der neue Tatrichter hat lediglich eine neue
Bewertung
vorzunehmen. Ergänzende, nicht widersprechende Feststellungen
zur
Strafe sind möglich.
Rissing-van Saan Detter Otten
Rothfuß Fischer |