BGH,
Beschl. v. 14.7.2005 - 3 StR 216/05
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: ja
Veröffentlichung: ja
StGB § 63
Zur erneuten Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus,
wenn sich der Angeklagte oder Beschuldigte zum Zeitpunkt der
Entscheidung
bereits aufgrund eines früheren Urteils im Vollzug dieser
Maßregel
befindet.
BGH, Beschl. vom 14.07.2005 - 3 StR 216/05 - Landgericht Wuppertal
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 216/05
vom
14.07.2005
in dem Sicherungsverfahren
gegen
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14.07.2005
gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts
Wuppertal vom 16.02.2005 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des
Beschuldigten
in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die hiergegen
gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des
Beschuldigten ist unbegründet
im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Näherer
Erörterung bedarf allein die
Beanstandung, das Landgericht habe die Unterbringung deswegen nicht
anordnen
dürfen, weil sich der Beschuldigte im Zeitpunkt der
Entscheidung bereits
aufgrund eines früheren Urteils im Vollzug der
Maßregel nach § 63 StGB
befunden hat.
1. Der Rüge liegt folgendes zugrunde: Der Beschuldigte leidet
seit Anfang
der 70er Jahre an einer fortschreitenden paranoid-halluzinatorischen
Psychose
aus dem Formenkreis der Schizophrenie. Die Krankheit
äußert sich in
chronischen Wahnvorstellungen des Beschuldigten, der sich von seiner
Umgebung
belauscht, verfolgt und verleumdet fühlt, aber auch akustischen
Halluzinationen unterliegt. Während sie sich zu Beginn nach
außen nur in
langdauernden Selbstgesprächen und "verschrobenen
Verhaltensweisen" des
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ernden Selbstgesprächen und "verschrobenen Verhaltensweisen"
des Beschuldigten
zeigte, führte sie später dazu, dass er in
großem Umfang Strafanzeigen
gegen verschiedenste Personen erhob, die er in sein Wahnsystem
einbezogen
hatte. Auch kündigte er in Briefen an, er werde andere
töten, und
brüstete sich damit, er könne Dritten unsichtbar
Schmerzen zufügen. Abgesehen
von einer Auseinandersetzung mit einem Krankenpfleger im Jahr 1997
blieben unmittelbare körperliche Aggressionen des
Beschuldigten gegen von
ihm wahnhaft besetzte Personen zunächst aus. Am 25. Mai 2002
versetzte der
Beschuldigte jedoch einem Wohnungsnachbarn, dem er schon mehrfach
Drohbriefe
geschrieben hatte, nach einer verbalen Auseinandersetzung einen
Faustschlag, wodurch der Nachbar eine zwei Tage schmerzende Schwellung
im Gesicht erlitt. Aufgrund dieses Vorfalls ordnete das Landgericht
Wuppertal
mit Urteil vom 8. März 2004 die Unterbringung des
Beschuldigten in einem
psychiatrischen Krankenhaus an, setzte die Vollstreckung der
Maßregel jedoch
zur Bewährung aus. Als Bewährungsauflage wurde dem
Beschuldigten aufgegeben,
sich einer sechsmonatigen stationären Therapie zu unterziehen.
Die
Aufnahme des Beschuldigten in eine entsprechende Einrichtung war jedoch
erst zum 11. Mai 2004 möglich.
In der Nacht vom 10. auf den 11. Mai 2004 beging der Beschuldigte die
Tat, die Grundlage des hiesigen Verfahrens ist. Um seinen Bekannten
K. zu töten, setzte er Benzin in Brand, das er vor der
Tür zu dessen Wohnung
in einem früheren Fabrikgebäude
ausgeschüttet hatte. Das Feuer zerstörte
den Eingangsbereich der Wohnung, griff aber auch auf andere
Gebäudeteile
über. Zwar wurde K. nicht gefährdet, da er sich zum
Tatzeitpunkt
nicht in seiner Wohnung aufhielt. Jedoch befanden sich andere Bewohner
in
dem Gebäude, die zum Teil fliehen konnten, zum Teil aber auch
durch die
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Feuerwehr aus einem Obergeschoss gerettet werden mussten, da ihnen die
Flammen den Fluchtweg abgeschnitten hatten. Auch diese Tat war durch die
Wahnvorstellungen des Beschuldigten mitbestimmt. Er handelte im Zustand
der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB).
Aufgrund dieses Geschehens widerrief das Landgericht Wuppertal mit
nicht angefochtenem Beschluss vom 13. September 2004 die in seinem
Urteil
vom 8. März 2004 bewilligte Bewährung. Nach
Rechtskraft der Entscheidung
wurde der Beschuldigte in den Maßregelvollzug nach §
63 StGB aufgenommen.
2. Zu Recht hat sich das Landgericht bei dieser Sachlage nicht deshalb
an der erneuten Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem
psychiatrischen Krankenhaus gehindert gesehen, weil diese
Maßregel gegen
ihn im Zeitpunkt der Entscheidung bereits aufgrund des Urteils vom 8.
März
2004 in Verbindung mit dem Beschluss vom 13. September 2004 vollzogen
wurde.
a) Der Bundesgerichtshof hat die wiederholte Anordnung der Unterbringung
eines Angeklagten bzw. Beschuldigten in einem psychiatrischen
Krankenhaus
mehrfach für zulässig erachtet (BGH, Urt. vom 27.
Juli 1951 - 4 StR
299/51 und vom 17. Januar 1956 - 1 StR 392/55; BGH bei Dallinger MDR
1956, 525; BGH NJW 1976, 1949). Dem ist das Schrifttum weitgehend
gefolgt
(vgl. Lackner/Kühl, StGB 25. Aufl. § 63 Rdn. 11;
Stree in Schönke/Schröder,
StGB 26. Aufl. § 63 Rdn. 20; Hanack in LK 11. Aufl. §
63 Rdn. 94; vgl. auch
Horstkotte in LK 10. Aufl. § 67 b Rdn. 95; zweifelnd van
Gemmeren in Münch-
Komm § 63 Rdn. 50 Fn. 187). An dieser Ansicht ist im Grundsatz
festzuhalten.
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Allerdings vermögen die Erwägungen, die den genannten
Entscheidungen
zugrunde liegen (s. auch schon RGSt 70, 201, 203 f. zur
Sicherungsverwahrung),
die mehrfache Anordnung der Maßregel nicht (mehr) zu
rechtfertigen.
Soweit sie darauf abheben, dass das Urteil, in welchem die Unterbringung
zunächst angeordnet wurde, nachträglich durch
Wiederaufnahme, Vollstreckungsverjährung
oder Gnadenerweis wegfallen kann, rekurrieren sie auf
hypothetische, fern liegende und damit rein spekulative
Abläufe. Soweit rechtskräftige
Urteile für Entscheidungen in anderen Verfahren von Bedeutung
sein
können, ist aber in aller Regel von deren Bestand auszugehen
(BGH NJW
1995, 3263 zur wiederholten Anordnung der Sicherungsverwahrung). Der
weiteren
Überlegung, auch das zweite Gericht, das die Voraussetzungen
für die
Unterbringung nach § 63 StGB bejaht, müsse Einfluss
auf die Vollstreckung
der Maßregel haben, ist durch die zwischenzeitliche
Rechtsentwicklung der
Boden entzogen. Denn gemäß § 463 Abs. 1,
§ 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO sind
beim Vollzug mehrerer freiheitsentziehender Maßregeln die
nachträglich zu
treffenden Entscheidungen (insb. nach § 67 e StGB) bei der
Strafvollstreckungskammer
konzentriert, in deren Bezirk die Anstalt liegt, in der der Betroffene
untergebracht ist.
b) Maßgebend für die wiederholte Anordnung der
Unterbringung nach
§ 63 StGB ist vielmehr folgendes:
aa) Hat der bereits in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachte
Angeklagte die in dem neuen Verfahren angeklagte Tat im Zustand
verminderter
Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen,
während Schuldunfähigkeit (§ 20
StGB) sicher ausgeschlossen werden kann, und muss daher gegen ihn eine
Freiheitsstrafe verhängt werden, so ist der erneute
Maßregelausspruch nach
§ 63 StGB nicht nur zulässig, sondern geboten, um die
Anrechenbarkeit der
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Zeit des Maßregelvollzuges auf die Strafe zu
gewährleisten und hierdurch eine
Benachteiligung des Angeklagten auszuschließen. Wird - wie
regelmäßig (§ 67
Abs. 1 StGB) - die Unterbringung nach § 63 StGB vor der
Freiheitsstrafe vollzogen,
so ist gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 StGB die
Zeit des Maßregelvollzuges
auf die Strafe anzurechnen, bis diese zu zwei Dritteln erledigt ist.
Dies Anrechnung
setzt nach zutreffender Ansicht jedoch voraus, dass Strafe und
Maßregel
in demselben Urteil festgesetzt wurden (Tröndle/Fischer, StGB
52. Aufl. § 67
Rdn. 2 und 10 m. w. N. auch zur Gegenansicht; vgl. auch § 44 b
Abs. 1 Satz 2
StrVollstrO). Würde wegen der bereits in einem
früheren Verfahren angeordneten
Unterbringung nunmehr trotz der Bejahung der Voraussetzungen des
§ 63
StGB von dem Maßregelausspruch abgesehen, so käme
daher eine Anrechnung
des auf dem früheren Erkenntnis beruhenden
Maßregelvollzuges auf die
jetzt allein verhängte Freiheitsstrafe nicht in Betracht. Wird
dagegen auch in
dem neuen Verfahren neben der Freiheitsstrafe auf die Unterbringung
erkannt,
so ist durch die Unterbrechungsregelung des § 54 Abs. 3
StrVollstrO gewährleistet,
dass auch der zweite Maßregelausspruch zur Vollstreckung
gelangt und
damit § 67 Abs. 4 Satz 1 StGB für die neu
verhängte Freiheitsstrafe ebenfalls
Anwendung findet (vgl. Pohlmann/Jabel/Wolf, StrVollstrO 8. Aufl.
§ 54 Rdn. 7;
übersehen von BayObLG NStZ-RR 2004, 295, 297). Es ist kein
rechtfertigender
Grund dafür erkennbar, dem Angeklagten diese
Möglichkeit der Verkürzung
des von ihm insgesamt zu duldenden Freiheitsentzuges nur deswegen zu
nehmen, weil er bereits aufgrund eines früheren Urteils in
einem psychiatrischen
Krankenhaus untergebracht ist.
bb) Aber auch dann, wenn sich - wie hier - die Frage der Anrechnung
des Maßregelvollzuges auf die Freiheitsstrafe nicht stellt,
da der Beschuldigte
bei Tatbegehung schuldunfähig war und daher in dem neuen
(Sicherungs-)
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Verfahren allein die isolierte Anordnung nach § 63 StGB in
Betracht kommt, ist
diese jedenfalls in Fallgestaltungen wie der vorliegenden nicht
deswegen ausgeschlossen,
weil der Beschuldigte bereits in einem früheren (Sicherungs-)
Verfahren in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden war.
Dabei ist von nur nachrangiger Bedeutung, ob aus der Regelung des
§ 67 f StGB über die Folgen der wiederholten
Anordnung der von vornherein
auf ein zeitliches Höchstmaß beschränkten
(§ 67 d Abs. 1 Satz 1 StGB) Unterbringung
in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) der Schluss gezogen
werden
kann, der Gesetzgeber habe auch einen mehrfachen
Maßregelausspruch nach
§ 63 StGB grundsätzlich für möglich
erachtet. Ebenso ist unerheblich, ob aus
der unterhalb der Gesetzesebene geltenden Verwaltungsanordnung des
§ 54
Abs. 3 StrVollstrO eine derartige Folgerung gezogen werden kann (vgl.
dazu
BayObLG NStZ-RR 2004, 295, 296). Maßgeblich ist vielmehr, ob
die erneute
Anordnung der Unterbringung mit dem bei freiheitsentziehenden
Maßregeln
der Besserung und Sicherung in besonderer Weise zu beachtenden
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
in Einklang steht. Dabei geht es nicht um die für die
Anordnung nach § 63 StGB stets vorausgesetzte
Verhältnismäßigkeit im engeren
Sinn, wie sie § 62 StGB dahin beschreibt, dass der
Maßregelausspruch
nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der vom
Beschuldigten begangenen und
zu erwartenden Taten sowie dem Grad seiner Gefährlichkeit
stehen darf. Entscheidend
ist vielmehr, ob die erneute Unterbringungsanordnung zur Erreichung
des Maßregelziels der Besserung (Heilung) und Sicherung
geeignet und
erforderlich ist, weil von ihr zur Erreichung dieses Ziels Wirkungen
ausgehen,
die der erste Maßregelausspruch nach § 63 StGB nicht
zeitigt.
Bei der Prüfung dieser Frage muss die Bedeutung eines Urteils,
in dem
gegen den Beschuldigten ein Maßregelausspruch nach §
63 StGB wiederholt
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wird, in ihrem vollen Umfang in Betracht genommen werden. Diese
erschöpft
sich im Allgemeinen nicht in der Bestätigung einer
Unterbringung, die ohnehin
schon aufgrund des früheren Erkenntnisses so lange andauern
wird, bis erwartet
werden kann, dass der Beschuldigte außerhalb des
Maßregelvollzuges keine
rechtswidrige Taten mehr begehen wird (§ 67 d Abs. 2 Satz 1
StGB). Vielmehr
kann gerade das neue Urteil erhebliche Auswirkungen auf Dauer und
Ausgestaltung des Maßregelvollzuges haben. Der
Generalbundesanwalt hat in
seiner Antragsschrift mit Recht darauf hingewiesen, dass der Grundsatz
der
Verhältnismäßigkeit auch für die
Vollstreckung der Maßregel gilt und gerade
die Schwere der von dem Beschuldigten begangenen Taten und seine sich
hierin manifestierende Gefährlichkeit maßgebliche
Bedeutung dafür haben, ob
die Maßregel auch unter Beachtung des
grundsätzlichen Freiheitsanspruchs
des Beschuldigten (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) über
längere Dauer weiter vollzogen
werden darf (BVerfGE 70, 297, 313 f.; BVerfG - Kammer - NJW 1995,
3048). Aber auch schon während des Vollzuges ist die sich in
den Anlasstaten
widerspiegelnde Gefährlichkeit des Beschuldigten
ausschlaggebend dafür,
welche Sicherungsmaßnahmen zum Schutz der Allgemeinheit, des
Klinikpersonals
sowie der Mitinsassen getroffen werden müssen und ob es
verantwortet
werden kann, Vollzugslockerungen zu gewähren. Der mit der
erneuten Anordnung
nach § 63 StGB verbundenen gerichtlichen Feststellung, dass
der Beschuldigte
außer der Anlasstat, die Grundlage des ersten
Maßregelausspruchs
war, eine oder mehrere weitere rechtswidrige Taten im Zustand der
Schuldunfähigkeit
begangen hat, die ebenfalls seine Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus erforderlich machen, kommt daher im Regelfall ein Gewicht
für den Maßregelvollzug zu, das über die
Wirkungen der ersten Unterbringungsanordnung
hinausgeht.
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Zwar hat auch die zuständige Strafvollstreckungskammer, wenn
sie gemäß
§ 67 e StGB mit der Prüfung befasst ist, ob die erste
Maßregelanordnung
weiter vollzogen werden muss oder zur Bewährung ausgesetzt
werden kann,
etwaige ihr bekannt gewordene und zu ihrer Überzeugung
feststehende weitere
Taten des Beschuldigten, die Rückschluss auf seine
Gefährlichkeit zulassen,
bei ihrer Prognoseentscheidung zu berücksichtigen. Jedoch ist
das Erkenntnisverfahren
in wesentlich besserer Weise dazu geeignet, durch das auf
der Grundlage der umfassenden Aufklärungspflicht und des
Strengbeweises
gewonnene Urteil für alle am Vollstreckungsverfahren
Beteiligten mit der erforderlichen
Verbindlichkeit festzustellen, dass der Beschuldigte weitere
rechtswidrige
Taten im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen hat, die
symptomatisch
auf seinen die Schuldunfähigkeit begründenden Zustand
zurückzuführen
sind und seine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit
widerspiegeln (zum Vorrang
des Erkenntnisverfahrens für die Feststellung
materiellrechtlicher vollstreckungsrelevanter
Umstände vgl. BVerfGE 86, 288, 319). Gleichzeitig
begründet
ein solches Urteil auch die erforderliche Legitimation dafür,
wegen der weiteren
vom Beschuldigten begangenen Taten den Vollzug der Maßregel
gegebenenfalls
in seinem Sicherungsaspekt zu verschärfen sowie die
Unterbringungsdauer
zu verlängern und damit den wegen dieser Taten entstandenen
staatlichen Anspruch auf zwangsweise Besserung (Heilung) und/oder
Sicherung des Beschuldigten durchzusetzen.
Die wiederholte Anordnung der Unterbringung ist daher immer dann eine
im Sinne des Verhältnismäßigkeitsprinzips
geeignete und erforderliche Maßnahme,
wenn das erneute Erkenntnis Auswirkungen auf Ausgestaltung oder
Dauer des Maßregelvollzuges haben kann. Dabei kann sich das
Urteil entgegen
der von der Verteidigung in ihrer Replik geäußerten
Ansicht nicht auf die
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Feststellung der neuen Anlasstat(en) beschränken und
gleichzeitig von dem
Maßregelausspruch absehen. Ein derartiges
Feststellungsverfahren ist der
Strafprozessordnung fremd.
Steht dagegen nicht zu erwarten, dass der Maßregelvollzug
durch die
erneute Anordnung der Unterbringung in maßgeblicher Weise
beeinflusst würde,
so ist diese zur Besserung und Sicherung des Beschuldigten nicht
geeignet
und erforderlich, so dass sie nach dem
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unterbleiben
muss. In Grenzfällen hat bereits die Staatsanwaltschaft
Gelegenheit,
gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO von der
Verfolgung abzusehen bzw. das ihr
durch § 413 StPO eingeräumte Ermessen dahin
auszuüben, ein neues Sicherungsverfahren
nicht zu beantragen.
c) Nach diesen Maßstäben steht die
Zulässigkeit und Notwendigkeit der
erneuten Maßregelanordnung nach § 63 StGB hier
außer Zweifel. Der ersten
Unterbringung des Beschuldigten lag als Anlasstat eine vergleichsweise
harmlose
einfache Körperverletzung zugrunde. Nach den Feststellungen
des angefochtenen
Urteils hat der Beschuldigte nahezu zwei Jahre später dagegen
in
objektiver Hinsicht einen versuchten Mord in Tateinheit mit schwerer
Brandstiftung
begangen. Dies verdeutlicht den progredienten Verlauf der Erkrankung
des Beschuldigten und somit das zunehmende Maß seiner
Gefährlichkeit für
die Allgemeinheit. Es liegt auf der Hand, dass die der neuen
Unterbringungsanordnung
zugrunde liegenden Feststellungen maßgebliche Bedeutung
für
Gestaltung und Dauer des Maßregelvollzuges gewinnen werden.
Die Rüge des
Beschwerdeführers bleibt daher ohne Erfolg.
Tolksdorf Miebach Winkler
Pfister Becker
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