BGH,
Beschl. v. 14.7.2005 - 4 StR 134/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 134/05
vom
14.7.2005
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
- 2 -
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14.07.2005
gemäß
§§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 entspr., 354 Abs. 1 a
Satz 1, Abs. 1 b Satz 3
StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Schwerin vom 9. November 2004 im
Schuldspruch und Strafausspruch dahingehend geändert,
daß der Angeklagte wegen Mordes in Tateinheit mit
versuchter sexueller Nötigung, versuchtem sexuellen
Mißbrauch eines Kindes, vorsätzlicher
Körperverletzung
und Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von
dreizehn Jahren verurteilt wird.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren
entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten des "Mordes und der versuchten
sexuellen Nötigung, diese in Tateinheit mit versuchtem
sexuellen Missbrauch
eines Kindes, vorsätzlicher Körperverletzung und mit
Freiheitsberaubung",
schuldig gesprochen und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13
Jahren verurteilt
sowie seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
angeordnet.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision,
- 3 -
mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt; die
Anordnung der Unterbringung
in einem psychiatrischen Krankenhaus hat er von seinem Revisionsangriff
ausgenommen.
Das Rechtsmittel hat nur hinsichtlich der Beurteilung des
Konkurrenzverhältnisses
Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des
§ 349 Abs. 2
StPO.
Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom 9. Mai
2005 u.a. ausgeführt:
"Der Schuldspruch ist dahingehend zu berichtigen, dass die
von dem Angeklagten verwirklichten Straftatbestände
sämtlich
im Verhältnis der Tateinheit (§ 52 StGB) zueinander
stehen.
Das Schwurgericht ist der Auffassung, der von dem Angeklagten
begangene Mord stehe in Tatmehrheit zu den weiteren
Delikten, weil die Voraussetzungen einer natürlichen
Handlungseinheit
trotz der noch zum Zeitpunkt des Beginns der
Tötungshandlung andauernden Freiheitsberaubung nicht
vorlägen.
Eine durch die Freiheitsberaubung in Betracht kommende
Klammerwirkung zur Begründung von Tateinheit sei
nicht möglich, weil das leichtere Delikt der Freiheitsberaubung
die schwereren Gesetzesverstöße nicht miteinander
verbinde
(UA S. 29).
Wie das Landgericht mithin selbst nicht verkennt, wurde der
Mord während der andauernden Freiheitsberaubung begangen.
Mit der Tötung des Opfers wurde die Freiheitsberaubung
zur Beendigung geführt und zugleich ein qualifizierter Fall der
Freiheitsberaubung gemäß § 239 Abs. 4 StGB
verwirklicht.
Da sich die Ausführungshandlungen des Mordes teilweise mit
denen der Freiheitsberaubung decken, ist nach § 52 StGB
- 4 -
Tateinheit gegeben (BGHR StGB § 239 Abs. 1 Konkurrenzen
6), zumal zwischen der Freiheitsberaubung und der
Tötungshandlung
ein unmittelbarer innerer Zusammenhang besteht
(BGHR StGB § 239 Abs. 3 Behandlung 1).
§ 265 StPO steht der Berichtigung des Schuldspruchs nicht
entgegen, weil sich der Angeklagte gegen den geänderten
Schuldspruch nicht anders als geschehen hätte verteidigen
können.
Die Schuldspruchberichtigung führt auch zur Änderung
des
Strafausspruchs. Dabei kann die von der Strafkammer gebildete
Gesamtstrafe in Höhe von 13 Jahren als Einzelstrafe bestehen
bleiben. Der Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat bleibt
von der Umstellung des Schuldspruchs unberührt. Es kann
ausgeschlossen werden, dass das Landgericht bei zutreffender
Würdigung des Konkurrenzverhältnisses eine niedrigere
Strafe verhängt hätte (Meyer-Goßner, StPO
47. Aufl. § 354
Rdn. 22).
Im übrigen ist die verhängte Strafe auch angemessen
im Sinne
von § 354 Abs. 1 a StPO. Die Prüfung durch das
Revisionsgericht,
ob eine Rechtsfolge angemessen ist, kann auch
bei einer Schuldspruchberichtigung erfolgen (Senatsbeschluss
vom 30.03.2005 - 4 StR 16/05; BGH, Beschluss
vom 2. Dezember 2004, 3 StR 273/04 = StV 2005, 75)."
- 5 -
Dem schließt sich der Senat an.
Maatz Kuckein Athing
Solin-Stojanovi Ernemann |