BGH,
Beschl. v. 14.3.2001 - 2 StR 4/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 4/01
vom
14. März 2001
in der Strafsache gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 14. März 2001
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen
vom 21. Juli 2000 wird mit der Maßgabe als
unbegründet verworfen, daß die vom Angeklagten in
dieser Sache in den Niederlanden erlittene Freiheitsentziehung auf die
Strafe im Maßstab
1: 1 angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Die Bestimmung des Anrechnungsmaßstabes war aus den vom
Generalbundesanwalt angeführten Gründen nachzuholen.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund
der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jähnke Detter Bode
Otten Elf |