BGH,
Beschl. v. 14.3.2001 - 2 StR 54/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 54/01
vom
14. März 2001
in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2001
gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz
vom 25. Februar 2000 wird mit der Maßgabe verworfen,
daß der Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und des Besitzes von
Betäubungsmitteln schuldig ist.
Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen wird abgesehen.
Gründe:
Der Angeklagte ist wegen bewaffneter Einfuhr von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit
unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge und wegen unerlaubten Besitzes von
Betäubungsmitteln unter Einbeziehung des Urteils des
Amtsgerichts Montabaur vom 15. Oktober 1998 zu einer
Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und drei Monaten neben
Maßregeln nach §§ 69, 69 a StGB verurteilt
worden. Bei der dagegen gerichteten Revision hat der Angeklagte
nachträglich die Nichtanordnung der Unterbringung nach
§ 64 StGB von dem Revisionsangriff ausgenommen.
Soweit das Rechtsmittel aufrechterhalten ist, erweist es sich als
unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, der
Schuldspruch ist jedoch wie aus der Beschlußformel
ersichtlich zu berichtigen: In § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtmG kommt
der bewaffneten Einfuhr der Betäubungsmittel neben dem
gleichfalls begangenen bewaffneten Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln keine eigenständige Bedeutung zu.
Unter den Begriff des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
fällt jede eigennützige, auf Güterumsatz
gerichtete Tätigkeit, wobei Erwerb, Einfuhr und
Veräußerung, sofern sie diese Merkmale aufweisen,
rechtlich unselbständige Teilakte des Handeltreibens sind (BGH
NStZ-RR 1997, 144; 2000, 91).
Die vom Generalbundesanwalt beantragte Einbeziehung des Urteils des
Amtsgerichts Montabaur vom 4. September 1997 kam nicht in Betracht, da
die in dieser Entscheidung angeordnete Sanktion erledigt war.
Jähnke Detter Bode
Otten Elf |