BGH,
Beschl. v. 14.3.2001 - 3 StR 58/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 58/01
vom
14. März 2001
in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 14. März 2001
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Düsseldorf vom 9. Oktober 2000 mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in
einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 16
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren
verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten
beanstandet die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie hat mit
einer Verfahrensrüge zum Maßregelausspruch Erfolg;
im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des
§ 349 Abs. 2 StPO.
Die Rüge, das Landgericht habe § 246 a StPO verletzt,
dringt durch. Bei der Prüfung der Schuldfähigkeit des
Angeklagten hat das Gericht das Vorliegen der Voraussetzungen der
§§ 20 und 21 StGB aufgrund eigener Sachkunde
verneint, die Einholung eines Sachverständigengutachtens hat
es mit näherer Begründung für nicht
erforderlich erachtet. Ebenfalls ohne Hinzuziehung eines
Sachverständigen hat es die Unterbringung des Angeklagten
gemäß § 64 StGB angeordnet. Damit hat das
Landgericht gegen § 246 a Satz 1 StPO verstoßen;
eigene Sachkunde des Gerichts kann nicht die
maßnahmespezifische Untersuchung durch einen
Sachverständigen ersetzen (vgl. BGHR StPO § 246 a
Satz 2 Sachverständiger 1).
Der Senat kann aufgrund der bisher getroffenen Feststellungen nicht
ausschließen, daß das Urteil insoweit auf dem
Verfahrensfehler beruht.
Kutzer Miebach Winkler von Lienen Becker |