BGH,
Beschl. v. 14.3.2002 - 3 StR 9/02
3 StR 9/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. März 2002
in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat nach Anhörung
des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf
dessen Antrag - am 14. März 2002 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Hildesheim vom 12. Oktober 2001
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der
Angeklagte der gewerbsmäßigen Hehlerei in vier
Fällen, des unerlaubten Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in 12 Fällen und des unerlaubten
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
in drei Fällen schuldig ist,
b) aufgehoben, soweit der angeordnete Verfall von Wertersatz 11.050 DM
übersteigt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen
gewerbsmäßiger Hehlerei in vier Fällen,
wegen unerlaubten gewerbsmäßigen Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in 12 Fällen und wegen unerlaubten
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren
verurteilt. Außerdem hat es die Unterbringung des Angeklagten
in der Sicherungsverwahrung und den Verfall von Wertersatz in
Höhe von 31.050 DM angeordnet. Hiergegen wendet sich der
Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet
und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel
führt mit der Sachrüge zur Aufhebung der
Verfallsanordnung in Höhe von 20.000 DM. Im übrigen
ist es aus den Gründen der Antragsschrift des
Generalbundesanwalts unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Soweit die Strafkammer den Angeklagten wegen
gewerbsmäßigen Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in 12 Fällen verurteilt hat, war
die Urteilsformel entsprechend der Anregung des Generalbundesanwalts im
Schuldspruch abzuändern, weil das Regelbeispiel des §
29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG lediglich eine Strafzumessungsregel
enthält und deshalb die Bezeichnung
"gewerbsmäßig" nicht in die Entscheidungsformel
aufzunehmen ist (vgl. BGH StV 2001, 460; Weber, BtMG § 29 Rdn.
918 f.).
2. Soweit der Angeklagte aus dem Weiterverkauf eines zuvor gestohlenen
Pkw Audi A 4 20.000 DM (10.000 US-Dollar) erhalten hatte (Fall II. 3.
der Urteilsgründe), hat die Anordnung des Verfalls von
Wertersatz keinen Bestand. Denn gemäß
§§ 73 Abs. 1 Satz 2, 73 a StGB darf der Verfall von
Wertersatz nicht angeordnet werden, weil dem geschädigten
Eigentümer des Fahrzeugs aus der Tat Schadensersatz bzw.
Bereichungsansprüche erwachsen sind, deren Erfüllung
dem Angeklagten den Wert des Erlangten entziehen würde (vgl.
Schmidt in LK 11. Aufl. § 73 a Rdn. 3). Dabei ist unerheblich,
daß der Geschädigte unbekannt ist. Entscheidend ist
allein die rechtliche Existenz der Ansprüche, nicht aber, ob
sie voraussichtlich geltend gemacht werden (vgl. BGHR StGB §
73 Anspruch 2 m. w. N.).
3. Da der Angeklagte mit seiner Revision nur einen
geringfügigen Teilerfolg erzielt hat, besteht aus
Gründen der Billigkeit kein Anlaß, die
Rechtsmittelgebühr zu ermäßigen und seine
notwendigen Auslagen teilweise der Staatskasse aufzuerlegen (§
473 Abs. 4 StPO).
Frau RiBGH Dr. Rissing-van Saan Winkler Pfister ist infolge Urlaubs an
der Unterschrift gehindert.
Winkler von Lienen Becker |