BGH,
Beschl. v. 14.3.2007 - 2 StR 75/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 75/07
vom
14.3.2007
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u. a.
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 14.3.2007 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Aachen vom 27. Oktober 2006 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit
von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt
abgesehen worden ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubs in Tateinheit
mit Körperverletzung, Freiheitsberaubung und Fahrens ohne
Fahrerlaubnis sowie wegen Betrugs in Tateinheit mit
Urkundenfälschung unter Einbeziehung von 40 Einzelstrafen aus
einer gesamtstrafenfähigen früheren Verurteilung zu
einer Gesamtstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Seine auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision
hat nur in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
1
1. Schuld- und Strafausspruch des angefochtenen Urteils weisen keine
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Insoweit ist die
Revision unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2
- 3 -
2. Rechtsfehlerhaft ist das Urteil aber, soweit das Landgericht von der
Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB ohne
Begründung abgesehen hat. Das Landgericht hat festgestellt,
dass der Angeklagte seit seinem 12. Lebensjahr Drogen konsumiert,
mehrfache Entwöhnungstherapien - teilweise mit
vorübergehendem Erfolg - absolviert und "eine gewisse
Rauschgiftsucht und Betäubungsmittelabhängigkeit
entwickelt" habe (UA S. 26); die abgeurteilten Taten habe er "aufgrund
einer in gewissem Maße bestehenden
Betäubungsmittelabhängigkeit begangen" (UA S. 52).
3
Auf der Grundlage dieser Feststellungen hätte sich der
Tatrichter mit der Anordnung einer Maßregel
gemäß § 64 StGB auseinandersetzen
müssen.
4
Die Anordnung ist, wie der Bundesgerichtshof in ständiger
Rechtsprechung entschieden hat, bei Vorliegen der Voraussetzungen des
§ 64 Abs. 1 StGB zwingend (BGHSt 37, 5, 7; 38, 362, 363; BGH
NStZ-RR 2003, 295; vgl. Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl.
§ 64 Rdn. 19 m.w.N.). Der vollstreckungsrechtlichen Regelung
des § 35 BtMG geht § 64 StGB vor (BGH NStZ-RR 2003,
12; StraFo 2004, 359). Dies hat der Tatrichter vorliegend mit seiner
Erwägung, es könne "zu gegebener Zeit nach §
35 BtMG verfahren werden" (UA S. 52), übersehen. Diese
Erwägung lag im Übrigen schon im Hinblick auf die
Länge
5
- 4 -
der verhängten Gesamtstrafe und die formellen Voraussetzungen
des § 35 Abs. 3 Nr. 2 BtMG nicht nahe. Über die
Maßregelanordnung ist daher unter Hinzuziehung eines
Sachverständigen neu zu entscheiden.
Rissing-van Saan Bode Otten
Fischer Roggenbuck |