BGH,
Beschl. v. 14.5.2002 - 5 StR 118/02
5 StR 118/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 14. Mai 2002
in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Mai 2002
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Hamburg vom 26. November 2001 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den
zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
a) soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des
Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist,
b) soweit eine Aussetzung der Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe
zur Bewährung abgelehnt worden ist.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im
übrigen - wegen sieben Fällen des unerlaubten
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, davon zweimal in nicht
geringer Menge, sechsmal in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von
Betäubungsmitteln, in einem Verbrechensfall in Tateinheit mit
unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren
Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die
Revision des Angeklagten - die im übrigen unbegründet
ist (§ 349 Abs. 2 StPO) - führt zur Urteilsaufhebung,
soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des
Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. Dies zieht
die Aufhebung der negativen Entscheidung über die
Strafaussetzung nach sich.
Nach den Urteilsfestsstellungen hat der wegen seiner
Kokainabhängigkeit möglicherweise erheblich
vermindert steuerungsfähige Angeklagte die Taten zur
fortdauernden Befriedigung und Finanzierung seiner Sucht begangen. Der
Tatrichter hat die negative Prognose des Angeklagten
maßgeblich damit begründet, daß dieser
seinen Drogenkonsum während laufender Bewährungszeit
nicht ernsthaft bekämpft habe; die Strafkammer "ist der
Auffassung, daß es bei seinem bisherigen Konsumverhalten
allein mit dem Aufhören nicht getan ist, sondern eine
ernsthafte Therapie erforderlich wäre" (UA S. 13). Angesichts
dieser für sich rechtsfehlerfreien Beurteilung war eine
Prüfung und Entscheidung, ob die Voraussetzungen für
eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach
§ 64 StGB vorlagen, unerläßlich. Dies ist
unterblieben, was das Revisionsgericht auch auf die alleinige Revision
des Angeklagten - der das Rechtsmittel auch nach entsprechender
Rückfrage nicht beschränkt hat - zu beanstanden hat
(§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Der Strafausspruch bleibt von dem Rechtsfehler unberührt; der
Senat kann ausschließen, daß die Einzelstrafen und
die Gesamtstrafe im Falle entsprechender Unterbringung noch milder
bemessen worden wären. Indes zieht die Beanstandung der
unterbliebenen Unterbringungsentscheidung die Aufhebung der
für sich fehlerfrei begründeten negativen
Entscheidung zur Strafaussetzung gemäß § 56
StGB nach sich. Die vom neuen Tatrichter mit Hilfe eines
Sachverständigen (§ 246a StPO) zu treffende
Maßregelentscheidung hängt im vorliegenden Fall
wegen der gleichermaßen maßgeblichen Prognose
über das künftige Sucht- und Legalverhalten des
Angeklagten mit der Bewährungsentscheidung sachlich so eng
zusammen, daß eine einheitliche Entscheidungsfindung
hierüber zu gewährleisten ist.
Harms Häger Basdorf
Brause Schaal |