BGH,
Beschl. v. 14.5.2002 - 5 StR 157/02
5 StR 157/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 14. Mai 2002
in der Strafsache gegen
wegen Betruges
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Mai 2002
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Braunschweig vom 14. (nicht 10.) Januar 2002 wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat zum nachgereichten Schriftsatz des
Verteidigers vom 9. April 2002:
Die Revision zeigt keinen Ermessensfehler bei der Anrechnung der in
Mexiko erlittenen Untersuchungshaft im Verhältnis 2:1 auf. Die
Umstände der ausländischen Freiheitsentziehung hat
das Landgericht auch strafmildernd berücksichtigt (UA S. 8;
vgl. BGH wistra 1999, 463).
Harms Häger Basdorf
Brause Schaal
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