BGH,
Beschl. v. 14.5.2004 - 2 StR 112/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 112/04
vom
14.05.2004
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Menschenhandels u.a.
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14.05.2004
gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Kassel vom 10. Dezember 2003
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der
Angeklagte des
schweren Menschenhandels in Tateinheit mit Zuhälterei,
Freiheitsberaubung und Körperverletzung sowie der
Zuhälterei
in Tateinheit mit Einschleusen von Ausländern in vier
tateinheitlichen Fällen, davon in einem Fall ferner in
Tateinheit
mit Körperverletzung, schuldig ist,
b) in den Einzelstrafaussprüchen wegen der Taten in W.
im Café S. , im Ausspruch über die
Gesamtfreiheitsstrafe
und hinsichtlich der Verfallsanordnung mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,
an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
- 3 -
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Menschenhandels
in Tateinheit mit Zuhälterei, Freiheitsberaubung und
Körperverletzung sowie
wegen Zuhälterei in Tateinheit mit Einschleusen von
Ausländern in vier
Fällen, davon in einem Fall ferner in Tateinheit mit
Körperverletzung, zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.
Außerdem
hat es den Verfall eines Geldbetrags in Höhe von 7.700
€ angeordnet. Gegen
dieses Urteil wendet sich die Revision des Angeklagten mit der
Sachrüge und
mit einer Verfahrensrüge. Das Rechtsmittel hat in dem aus der
Beschlußformel
ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es
unbegründet im Sinne des § 349
Abs. 2 StPO.
1. Die tatrichterliche Beurteilung der Konkurrenzen der Taten im Komplex
" Café S. " hält der rechtlichen
Nachprüfung nicht stand.
Die von dem Angeklagten in seinem Betrieb praktizierten
Maßnahmen der dirigierenden
Zuhälterei richteten sich zumindest zeitweise zugleich gegen
die
Frauen Z. , B. , G. und D. . Mit diesen Maßnahmen
überschnitt sich die Unterstützung beim illegalen
Aufenthalt für diese
Frauen, so daß diese Taten hinsichtlich aller Frauen
zueinander in Tateinheit
gemäß § 52 StGB stehen (vgl. BGH NJW 2004,
81, 83; StV 2003, 617, 618;
BGH, Beschl. vom 9. Oktober 2001 - 4 StR 395/01; Urt. vom 17.
März 2004 - 2
StR 474/03). Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend.
§ 265 StPO
steht nicht entgegen, weil der Angeklagte sich insoweit nicht wirksamer
als geschehen
hätte verteidigen können.
2. Die Änderung des Konkurrenzverhältnisses
führt zur Aufhebung der in
diesen Fällen verhängten vier Einzelstrafen und der
Gesamtfreiheitsstrafe.
- 4 -
3. Die Anordnung des Verfalls unterliegt durchgreifenden Bedenken.
Nach den Urteilsfeststellungen stammen die 7.700 € aus
Zuhältereihandlungen
zum Nachteil der Frauen D. , G. und B. ; diese sind
daher Verletzte im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB. Ihr
Schadensersatzanspruch
gegen den Angeklagten hindert die Anordnung des Verfalls dessen,
was der Angeklagte aus den Taten erlangt hat (vgl. BGH StV 2003, 616;
BGH,
Beschl. vom 15. Juli 2003 - 4 StR 29/03).
4. Der vom Generalbundesanwalt angeregten Ergänzung des
Urteilstenors
um den Freispruch vom Vorwurf der Freiheitsberaubung zum Nachteil der
Frau B. im Komplex Café S. bedarf es nicht. Nach den hierzu
getroffenen Feststellungen hatte der Angeklagte am 22. Juni 2003 die
Frauen
B. und D. gehindert, das Café S. zu verlassen;
das Landgericht hat die Erfüllung des Tatbestands danach
rechtsfehlerhaft verneint.
Daß der Angeklagte in diesem Tatkomplex nicht auch wegen
tateinheitlicher
Freiheitsberaubung verurteilt worden ist, beschwert ihn nicht.
Bode Otten Rothfuß
Fischer Roggenbuck |