BGH,
Beschl. v. 14.5.2008 - 3 StR 136/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 136/08
vom
14. Mai 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf
dessen Antrag - am 14. Mai 2008 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Krefeld vom 13. November 2007, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch
über den Verfall von Wertersatz aufgehoben; jedoch bleiben die
zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht
Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs
Monaten verurteilt. Ferner hat es gegen ihn den Verfall von Wertersatz
nach § 73 a StGB in Höhe der vom Angeklagten aus
seinem Betäubungsmittelhandel erzielten Erlöse von
insgesamt 25.600 € angeordnet.
1
Der Ausspruch über den Verfall hat auf die vom Angeklagten in
allgemeiner Form erhobene Sachbeschwerde keinen Bestand, da die
Strafkammer nicht erkennbar die Ermessensvorschrift des § 73 c
Abs. 1 Satz 2 1. Alt. StGB
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geprüft hat. Dazu hätte hier Veranlassung bestanden,
da sie zu den aktuellen Lebensverhältnissen des Angeklagten
festgestellt hat, dass dessen Gastwirtschaft, die seine einzige legale
wirtschaftliche Lebensgrundlage war, geschlossen werden musste. Bei
dieser Sachlage liegt nicht fern, dass der Wert des erlangten
Verkaufserlöses im Zeitpunkt der Verurteilung nicht mehr im
Vermögen des Angeklagten vorhanden war, zumal dieser einen
aufwändigen Lebensstil gepflegt hatte. Dagegen spricht nicht
von vornherein, dass der Angeklagte einige Jahre vor der
Hauptverhandlung von seinem früheren Arbeitgeber eine
Abfindung von 50.000 DM erhalten und von 2003 bis 2005 einen -
unrentablen - Kunststoffhandel betrieben hatte.
Das Landgericht hätte daher unter den gegebenen
Umständen nach § 73 c Abs. 1 Satz 2 1. Alt. StGB
prüfen müssen, ob der Wert des Erlangten zur Zeit der
Anordnung im Vermögen des Angeklagten nicht mehr vorhanden war
und diese deshalb ganz oder teilweise zu unterbleiben hat (vgl. BGHSt
33, 37, 39 f.; BGH NStZ-RR 2003, 75 und 144). Die im angefochtenen
Urteil zur Verfallsanordnung getroffenen Feststellungen sind von dem
aufgezeigten Erörterungsmangel nicht betroffen und
können daher bestehen bleiben. Neue Feststellungen
dürfen diesen nicht widersprechen.
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Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund
der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Sost-Scheible Pfister von Lienen
Hubert Schäfer |