BGH,
Beschl. v. 14.5.2009 - 3 StR 170/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 170/09
vom
14. Mai 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf
dessen Antrag - am 14. Mai 2009 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Mönchengladbach vom 26. November 2008 im Schuldspruch dahin
geändert, dass im Fall II. 1 der Urteilsgründe die
Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen sexuellen Missbrauchs von
Schutzbefohlenen entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit
mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern und sexuellem Missbrauch
von Schutzbefohlenen in zwei Fällen (Fälle II. 4 und
6 der Urteilsgründe) sowie wegen schweren sexuellen
Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von
Schutzbefohlenen in sechs Fällen (Fälle II. 1, 2, 3
und 5) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Der
Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung sachlichen
Rechts. Das Rechtsmittel führt lediglich zu einer
Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich des Falles II. 1 der
Urteilsgründe; im Übrigen ist es unbegründet
im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Im Fall II. 1 der Urteilsgründe bedarf der Schuldspruch der
Änderung dahin, dass der Angeklagte lediglich des schweren
sexuellen Missbrauchs von Kindern schuldig ist. Die Verurteilung wegen
tateinheitlich verwirklichten sexuellen Missbrauchs von
Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB) muss entfallen,
weil insoweit Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist. Die
erste die Verjährung unterbrechende Handlung (erste Vernehmung
des Beschuldigten) erfolgte am 24. April 2008. Zu diesem Zeitpunkt war
jedoch bereits Strafverfolgungsverjährung eingetreten, weil zu
Gunsten des Angeklagten davon auszugehen ist, dass er die Tat schon
Mitte 1998 begangen hatte. Dass der Vorwurf mit dem nicht
verjährten schweren sexuellen Missbrauch von Kindern in
Tateinheit steht, steht der Annahme von Verjährung nicht
entgegen; denn die Verjährung bestimmt sich bei
tateinheitlichem Zusammentreffen für jede Gesetzesverletzung
gesondert (st. Rspr.; vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. § 78 a Rdn.
5 m. w. N.). Durch Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung der
Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle
Selbstbestimmung vom 27. Dezember 2003, durch den bestimmt ist, dass
nach § 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB nunmehr auch bei Straftaten nach
§ 174 StGB die Verjährung bis zur Vollendung des 18.
Lebensjahres des Opfers ruht, hat sich an dieser Rechtslage
für den vorliegenden Fall nichts geändert, weil zum
Zeitpunkt des Inkrafttreten des Gesetzes am 1. April 2004 bereits
Strafverfolgungsverjährung eingetreten war (vgl. BGH NStZ
2005, 89).
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2. Trotz der Änderung des Schuldspruchs können die
für den Fall II. 1 der Urteilsgründe festgesetzte
Einzelstrafe von vier Jahren sowie die Gesamtstrafe bestehen bleiben.
Der Senat schließt aus, dass der Tatrichter auf eine
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niedrigere Einzelstrafe erkannt hätte, wenn er die
Verfolgungsverjährung beachtet hätte, zumal auch eine
verjährte Tat bei der Strafzumessung zu Lasten eines
Angeklagten - wenn auch mit geringerer Schwere -
berücksichtigt werden kann (vgl. BGHR StGB § 46 Abs.
2 Vorleben 24).
Becker von Lienen Sost-Scheible
Hubert Schäfer |