BGH,
Beschl. v. 14.11.2007 - 2 StR 417/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 417/07
vom
14.11.2007
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14.11.2007
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Mainz vom 28. März 2007 im Strafausspruch mit den
zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Gründe:
1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer
Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine
auf die Sachrüge gestützte Revision ist
unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit
sie sich gegen den Schuldspruch wendet.
1
Der Tötungsvorsatz ist im Ergebnis rechtsfehlerfrei
festgestellt; die vom Landgericht festgestellten Indizien tragen die
Annahme jedenfalls bedingten Vorsatzes. Dass der zur Tatzeit erheblich
alkoholisierte, im Zustand affektiver Anspannung befindliche (UA S. 10)
Angeklagte seine Ehefrau aufgrund eines plötzlichen
Entschlusses bis zum Todeseintritt würgte, weil er "Angst
hatte, sei-
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ne Ehefrau zu verlieren, und verhindern wollte, von ihr verlassen zu
werden" (UA S. 11), steht dem nicht entgegen; entgegen der Annahme der
Revision liegt zwischen diesem Motiv und der Annahme bedingten
Tötungsvorsatzes bei lebensnaher, vom Landgericht offenkundig
vorgenommener Auslegung kein Widerspruch: Der Angeklagte wollte
verhindern, seine Ehefrau so, d. h. auf die von ihr
angekündigte Weise zu verlieren.
2. Der Strafausspruch hält hingegen rechtlicher
Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat im
Rahmen der Strafzumessungserörterungen ausdrücklich
acht zu Gunsten des Angeklagten sprechende, schuldmindernde
Gesichtspunkte herangezogen (UA S. 19) und im Übrigen
ausgeführt: "Wesentliche
Strafschärfungsgründe hat das Gericht nicht
festgestellt. Trotzdem hält die Strafkammer im Hinblick auf
die erhebliche Schwere der Schuld eine Freiheitsstrafe von sieben
Jahren und sechs Monaten für tat- und schuldangemessen. Diese
Strafe ist erforderlich, um das Unrecht der Tat zu sühnen und
den Angehörigen des Opfers Genugtuung zu verschaffen" (UA S.
20).
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Diese Erwägung ist rechtsfehlerhaft, da sie gegen §
46 Abs. 3 StGB verstößt. Soweit der
Generalbundesanwalt ausgeführt hat, das Landgericht stelle mit
der weiteren Formulierung nur "auf die grundsätzliche
Bewertung des Totschlags als schwerwiegendes Delikt ab", so liegt
gerade hierin die unzulässige Doppelverwertung der
strafbegründenden Verwirklichung des Tatbestands selbst (vgl.
Senatsbeschl. vom 28. März 2001 - 2 StR 82/01). Im Hinblick
auf die Vielzahl der festgestellten Schuldminderungsgründe und
den ausdrücklichen Hinweis darauf, dass
Schulderhöhungsgründe nicht festgestellt werden
konnten, ergibt sich im Übrigen aus den
Urteilsgründen nicht, aus welchem Grunde das Landgericht in
dem nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten
Strafrahmen eine deutlich über der Mindeststrafe liegende
Strafe festgesetzt hat (vgl. Senatsbeschl. vom 16. August 2000 - 2 StR
249/00, StV 2003, 72). Dies kann je-
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denfalls nicht schon mit dem Hinweis auf das dem gesetzlichen
Strafrahmen zugrunde liegende Unrecht der Tatbestandsverwirklichung und
das nicht näher spezifizierte Genugtuungsinteresse von
Angehörigen des Tatopfers begründet werden.
Rissing-van Saan Bode Rothfuß
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