BGH,
Beschl. v. 14.10.2003 - 3 StR 316/03
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 316/03
vom
14.10.2003
in der Strafsache
gegen
wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches
Betätigungsverbot
- 2 -
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14.10.2003
einstimmig
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Hamburg vom 28. Januar 2003 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Landgericht ist ohne Rechtsfehler zu der Überzeugung
gelangt, daß der
Angeklagte sich jedenfalls auch als Privatmann der
Übergabedelegation angeschlossen
und gemeinsam mit den beiden anderen Beteiligten im Rahmen der
vom Präsidialrat der PKK beschlossenen Kampagne die
Selbsterklärungen an
die Justizbehörde übergeben hat. Damit hat er,
unabhängig von einer möglichen
anwaltlichen Beistandsfunktion, einen eigenen persönlichen
Förderungsbeitrag
zu Gunsten der mit einem Betätigungsverbot nach § 18
Satz 2
VereinsG belegten PKK erbracht. Das Problem, ob in der -
möglichen - anwaltlichen
Beistandsleistung eine Beihilfe zum strafbaren Handeln eines der
Mittäter
oder lediglich eine neutrale Handlung zu sehen ist, stellt sich somit
nicht.
Zur Verwirklichung des Tatbestandes des § 20 Abs. 1 Nr. 4
VereinsG durch
Beteiligung an dieser Kampagne wird auf das Urteil des Senats vom 27.
März
2003 - 3 StR 377/02 (NJW 2003, 2621 f.) verwiesen.
- 3 -
Es stellt hier auch keinen Erörterungsmangel dar,
daß das Landgericht die
Möglichkeit eines Absehens von Strafe nach § 20 Abs.
2 Nr. 1 VereinsG nicht
ausdrücklich geprüft hat. Da auch den beiden
Mittätern durch Weisungen oder
Auflagen nach § 153 a StPO gewisse Sanktionen auferlegt worden
waren, lag
es nicht nahe, den Angeklagten, der einer solchen Erledigung nicht
zugestimmt
hatte, von jeglicher Sanktion freizustellen. Die ausgesprochene
Verwarnung mit
Strafvorbehalt stellt ohnehin die mildeste
Sanktionsmöglichkeit des Strafgesetzbuches
dar.
Tolksdorf Miebach Winkler
Pfister Becker |