BGH,
Beschl. v. 14.10.2003 - 3 StR 69/03
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 69/03
vom
14.10.2003
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen schweren Bandendiebstahls u. a.
- 2 -
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 14.10.2003
gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Stade vom 16. September 2002 werden verworfen.
Der Schuldspruch wird hinsichtlich aller Angeklagter dahin neu
gefaßt, daß die Worte "besonders schweren"
entfallen, und hinsichtlich
des Angeklagten S. dahin geändert, daß dieser wegen
schweren Bandendiebstahls in elf Fällen verurteilt wird.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten Karl-Heinz B. wegen schweren
Bandendiebstahls in elf Fällen und Diebstahls "in weiteren 19
besonders
schweren Fällen" unter Freispruch im übrigen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe
von sieben Jahren verurteilt; den Angeklagten Andreas B. hat es wegen
schweren Bandendiebstahls in neun Fällen und wegen Diebstahls
"in weiteren
13 besonders schweren Fällen" unter Freispruch im
übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt; den Angeklagten
S. hat es wegen Bandendiebstahls in elf Fällen und wegen
Diebstahls "in
weiteren 9 besonders schweren Fällen" zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von drei
Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichteten, auf die
Rügen
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der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten
Revisionen der
Angeklagten bleiben ohne Erfolg. Die Nachprüfung des Urteils
auf Grund der
Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der
Angeklagten
ergeben. Die von der Revision des Angeklagten Karl-Heinz B.
geltend gemachten Verfahrensrügen sind jedenfalls deshalb
nicht in zulässiger
Form erhoben, weil die Revisionsbegründung die Anforderung,
die den Verfahrensfehler
begründenden Tatsachen aus sich heraus verständlich
darzulegen,
nicht erfüllt.
Der Angeklagte S. hat sich, wie in den Urteilsgründen auch
zutreffend
ausgeführt, des schweren Bandendiebstahls
gemäß § 244 a Abs. 1
StGB schuldig gemacht. Der Senat ändert deshalb den
Schuldspruch. Soweit
die Angeklagten jeweils wegen Diebstahls gemäß
§ 242 StGB unter Erfüllung
von Regelbeispielen nach § 243 Abs. 1 Satz 2 StGB schuldig
gesprochen worden
sind, faßt der Senat die Urteilsformel neu, da die Taten dort
nicht als "besonders
schwere Fälle" zu bezeichnen sind (vgl.
Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl.
§ 260 Rdn. 25 m. w. N.).
Tolksdorf Winkler Pfister
von Lienen Hubert |