BGH,
Beschl. v. 14.10.2004 - 4 StR 292/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 292/04
vom
14. Oktober 2004
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbun-
desanwalts und des
Beschwerdeführers am 14.
Oktober 2004 gemäß
§ 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Frankenthal vom 18.
März 2004 im Ausspruch
über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung
wird die Sache zu
neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere
Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat
den Angeklagten unter
Freisprechung im übrigen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in 38 Fällen, davon
in 13 Fällen in nicht
ger inger Menge, zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von acht
Jahr en verurteilt; außerdem hat es Einziehungs-
und Verfallsanordnungen ge-
troffen. Gegen dieses Urteil
wendet sich der Angeklagte
mit seiner Revision,
mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel führt
zur Aufhebung der Gesamtstrafe;
im übrigen ist
es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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Der Gesamtstrafausspr uch hält
rechtlicher Prüfung nicht
stand. Er läßt
besorgen, daß sich
das Landgericht bei der
Bemessung der Gesamtfreiheits-
strafe zu sehr von der Gesamtzahl der Einzeltaten und der
Summe der Einzel-
strafen hat leiten lassen.
In seiner zusammenfassenden
Würdigung zur Begründung der
erkann-
ten Gesamtstrafe hat das Landgericht ausschließlich zugunsten
des Angeklag-
ten sprechende Umstände
aufgeführt ( UA 26). Auch
bei seinen Erwägungen
zur Bemessung der Einzelstrafen, die es bei
der Gesamtstrafenbildung erneut
in die Abwägung einbezogen hat, hat es strafschärfend
nur berücksichtigt, daß
der Angeklagte mit
Heroin als der gefährlichsten
Droge Handel getrieben hat
und daß in
fünf Fällen die
nicht geringe Menge deutlich
überschritten war
(UA 25) .
Es ist daher nicht nachvollziehbar, daß das
Landgericht dennoch zu der
hohen Gesamtstrafe von acht Jahren kommt, die sich zudem auffallend von
der
Einsatzstrafe von drei Jahren entfernt.
Vielmehr ist zu besorgen, daß
sich die
Strafkammer in zu starkem Maße von der Summe der 38
Einzelstrafen hat lei-
ten lassen.
Das Gewicht der
Gesamtdelinquenz wird beim
unerlaubten Handeltrei-
ben nicht vorrangig durch
die Anzahl der Einzeltaten
geprägt, sonder n durch
die Menge des gehandelten
Rauschgifts. Nach den
Urteilsfeststellungen hat
der Angeklagte mit einer Gesamtmenge von 480 g
Heroin - von der 99,5 g auf-
grund der polizeilichen
Überwachung des
Geschäfts sichergestellt werden
konnten - mit einem Wirkstoffgehalt von etwa 19 %
Heroinhydrochlorid Handel
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getrieben. Auch im Hinblick
darauf begegnet die hohe
Gesamtstrafe rechtli-
chen Bedenken.
Maatz
Kuckein
Solin-Stojanovis
Ernemann
Sost-Scheible
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