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BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2004 - 4 StR 292/04


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 14.10.2004 - 4 StR 292/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 292/04
 vom
14. Oktober 2004
in der Strafsache
gegen


 
wegen  unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
 
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts  und  des  Beschwerdeführers  am  14.  Oktober  2004  gemäß  § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts  Frankenthal  vom  18. März  2004  im  Ausspruch
über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im  Umfang  der  Aufhebung  wird  die  Sache  zu  neuer  Ver-
handlung  und  Entscheidung,  auch  über  die  Kosten  des
Rechtsmittels,  an  eine  andere  Strafkammer  des  Landge-
richts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

 

 Gründe:
 Das  Landgericht  hat  den  Angeklagten  unter  Freisprechung  im  übrigen
wegen  unerlaubten  Handeltreibens mit  Betäubungsmitteln in 38 Fällen, davon
in  13 Fällen  in  nicht  ger inger Menge, zu  einer  Gesamtfreiheitsstrafe  von  acht
Jahr en verurteilt;  außerdem hat es Einziehungs- und Verfallsanordnungen ge-
troffen.  Gegen  dieses  Urteil  wendet  sich  der  Angeklagte  mit  seiner  Revision,
mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.
Das  Rechtsmittel  führt  zur  Aufhebung  der  Gesamtstrafe; im  übrigen  ist
es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
 
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Der  Gesamtstrafausspr uch  hält  rechtlicher  Prüfung  nicht  stand.  Er  läßt
besorgen,  daß  sich  das  Landgericht  bei  der  Bemessung der  Gesamtfreiheits-
strafe zu sehr von der Gesamtzahl der Einzeltaten und der  Summe der Einzel-
strafen hat leiten lassen.
In seiner  zusammenfassenden  Würdigung  zur  Begründung der erkann-
ten Gesamtstrafe hat das Landgericht ausschließlich zugunsten des Angeklag-
ten  sprechende  Umstände  aufgeführt  ( UA 26).  Auch  bei  seinen  Erwägungen
zur Bemessung der  Einzelstrafen, die es bei  der  Gesamtstrafenbildung erneut
in die Abwägung einbezogen hat, hat es strafschärfend nur berücksichtigt, daß
der   Angeklagte  mit  Heroin  als der  gefährlichsten  Droge  Handel  getrieben  hat
und  daß  in  fünf  Fällen  die  nicht  geringe  Menge  deutlich  überschritten  war
(UA 25) .
Es  ist daher nicht nachvollziehbar, daß das Landgericht dennoch zu der
hohen Gesamtstrafe von acht Jahren kommt, die sich zudem auffallend von der
Einsatzstrafe von drei Jahren  entfernt.  Vielmehr  ist  zu  besorgen, daß sich die
Strafkammer  in zu starkem Maße von der Summe der 38 Einzelstrafen hat lei-
ten lassen.
Das  Gewicht  der  Gesamtdelinquenz  wird  beim  unerlaubten  Handeltrei-
ben  nicht  vorrangig  durch  die  Anzahl  der  Einzeltaten geprägt,  sonder n  durch
die  Menge  des  gehandelten  Rauschgifts.  Nach  den  Urteilsfeststellungen  hat
der  Angeklagte mit einer  Gesamtmenge von 480 g Heroin - von der 99,5 g auf-
grund  der  polizeilichen  Überwachung  des  Geschäfts  sichergestellt  werden
konnten -  mit einem Wirkstoffgehalt von etwa 19 % Heroinhydrochlorid Handel
 
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getrieben.  Auch  im  Hinblick  darauf  begegnet  die  hohe  Gesamtstrafe  rechtli-
chen Bedenken.
Maatz                                         Kuckein                                     Solin-Stojanovis
                      Ernemann                                 Sost-Scheible  


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