BGH,
Beschl. v. 14.10.2004 - 4 StR 403/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR
403/04
vom
14. Oktober 2004
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Oktober 2004
gemäß § 349
Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Halle/Saale vom 16. März 2004 mit den
Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen
gefährlicher Körperverlet-
zung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren ver urteilt und gegen ihn
unter
Einbeziehung einer sechsmonatigen Freiheitsstr afe aus einem ander en
Urteil
eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten
verhängt. Außer-
dem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer
Entziehungsanstalt
angeordnet. Die Revision des Angeklagten, mit der er allgemein die
Verletzung
sachlichen Rechts beanstandet, hat Erfolg.
Die Begründung, mit welcher das Landgericht eine
gefährliche Körper-
verletzung wegen Vorliegens einer das Leben gefährdenden
Behandlung ge-
mäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB bejaht hat,
hält sachlich-rechtlicher Überprüfung
nicht stand.
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Nach den Feststellungen riß der erheblich alkoholisierte
Angeklagte sei-
ne alkoholgewohnte, im Tatzeitpunkt ebenfalls stark angetrunkene
Lebensge-
fährtin zu Boden und setzte sich rittlings auf die auf dem
Rücken liegende Ge-
schädigte. Er würgte sie "einmal mit seiner rechten
Hand am Hals" ( UA 11).
Das Tatopfer erlitt hierdurch im Halsbereich zahlreiche
punktförmige Hautein-
blutungen, sowie oberflächliche Rötungen und leichte
Hautschwellungen. Am
Tag nach der Tat verspürte die Geschädigte leichte
Schluckbeschwerden
(UA 12 f.). Der rechtsmedizinische Sachverständige hat "echte
Würgemale"
und Hinweise auf eine Kompression des Halses der Geschädigten
nicht festzu-
stellen vermocht. Er hat ausgeführt, daß "die
Intensität des Griffes schwer ein-
zuschätzen (sei) , da solche Hautunterblutungen am Hals im
Falle alkoholtoxi-
scher Gewöhnung des Opfers sehr schnell auftreten
könnten". Bei Ausübung
großen Druckes hätten sich deutlich schwerwiegendere
Verletzungen beim
Tatopfer ergeben (UA 21 f.). Das Landgericht hat sich den
Ausführungen des
Sachverständigen angeschlossen.
Die Wertung, der Angeklagte habe durch das Wür gen das Leben
des
Tatopfers im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB
gefährdet, wird dur ch diese
Feststellungen nicht belegt.
Zwar kann festes Würgen am Hals geeignet sein, eine
Lebensgefähr-
dung herbeizuführen (vgl. BGH GA 1961, 241; BGHR StGB
§ 223 a Abs. 1
(a.F.) Lebensgefähr dung 7). Es reicht hierfür jedoch
nicht jeder Gr iff an den
Hals aus, der zu würgemalähnlichen Druckmerkmalen
oder Hautunterblutun-
gen führt. Von maßgeblicher Bedeutung sind vielmehr
Dauer und Stärke der
Einwirkung, die zwar nicht dazu führen muß,
daß das Opfer der Körperverlet-
zung tatsächlich in Lebensgefahr gerät, aber abstr
akt geeignet sein muß, das
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Leben des Opfers zu gefährden (vgl. BGH NJW 2002, 3264, 3265
m.w.N.; Se-
natsbeschluß vom 29. April 2004 - 4 StR 43/04). Das
Landgericht hat jedoch
weder zur Dauer (UA 11) noch zur Intensität des
Würgegriffs Feststellungen
getroffen. Dies war hier auch nicht ausnahmsweise entbehrlich, da nach
den
Ausführ ungen des Sachverständigen wegen einer
möglichen Neigung der al-
koholgewohnten Geschädigten zu Hautunterblutungen aus dem
festgestellten
Verletzungsbild keine zuverlässigen
Rückschlüsse auf Dauer oder Intensität
der Einwirkung des Angeklagten auf den Halsbereich des Tatopfers
gezogen
werden können.
Obwohl die Darlegungen des ger ichtsmedizinischen
Sachverständigen
eher gegen eine erhebliche Intensität des Würgegr
iffs des Angeklagten spr e-
chen, kann der Senat nicht ausschließen, daß
weitergehende Feststellungen,
die die Tatvariante des § 224 Abs. 1 Nr . 5 StGB belegen
können, noch getrof-
fen werden können.
Maatz
Athing
Solin-
Stojanovis
Ernemann
Sost-Scheible
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