BGH,
Beschl. v. 14.9.2000 - 4 StR 314/00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 314/00
vom
14. September 2000
in der Strafsache gegen
wegen Mordes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14.
September 2000 gemäß § 349 Abs. 1 StPO
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen
vom 3. April 2000 wird als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hatte den Angeklagten am 12. Januar 1999 wegen Mordes
in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge sowie wegen schwerer
räuberischer Erpressung in Tateinheit mit erpresserischem
Menschenraub zu "lebenslanger Gesamtfreiheitsstrafe" verurteilt und
festgestellt, daß seine Schuld besonders schwer wiegt.
Außerdem hatte es die Unterbringung des Angeklagten in einer
Entziehungsanstalt und in der Sicherungsverwahrung angeordnet und
bestimmt, daß die Unterbringung in der Entziehungsanstalt vor
der Strafe und vor der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zu
vollziehen ist. Mit seiner Revision gegen dieses Urteil hat der
Angeklagte u.a. beanstandet, daß seine Unterbringung nach
§ 64 StGB rechtsfehlerhaft erfolgt sei.
Mit Beschluß vom 21. September 1999 - 4 StR 248/99 - hat der
Senat das Urteil auf die Revision des Angeklagten mit den
Feststellungen aufgehoben, soweit seine Unterbringung in einer
Entziehungsanstalt angeordnet worden ist, und die Sache in diesem
Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht
zurückverwiesen. Es hat nunmehr von einer Unterbringung des
Angeklagten nach § 64 StGB abgesehen. Die auf die Verletzung
materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten gegen
dieses Urteil ist unzulässig.
Gegenstand des nach der Zurückverweisung durch den
Senatsbeschluß vom 21. September 1999 ergangenen, jetzt
angegriffenen Urteils ist allein die Frage, ob der Angeklagte
gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt
untergebracht werden muß. Das Landgericht hat entschieden,
daß die Maßregel nicht angeordnet wird. Nach der
bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Angeklagte
hierdurch nicht beschwert, so daß die Revision bereits aus
diesem Grunde unzulässig wäre (vgl. BGHSt 28, 327,
330 ff.; 37, 5, 7; 38, 4, 7; BGH, Beschluß vom 17. Januar
1995 - 1 StR 794/94). Ob dieser Rechtsprechung weiter zu folgen ist
oder ob einem Angeklagten möglicherweise ein
Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung einer
solchen Entscheidung zugebilligt werden muß, wie dies im
Schrifttum angenommen wird (vgl. Tolksdorf in FS für Stree und
Wessels [1993] S. 753 ff.; Hanack in Löwe/Rosenberg, StPO 25.
Aufl. vor § 296 Rdn. 66), kann offen bleiben (ebenso BGH
NStZ-RR 2000, 43); denn die Revision des Angeklagten erweist sich hier
als mißbräuchliche und damit als
unzulässige Rechtsausübung.
Das Landgericht hat so entschieden, wie es der Angeklagte im ersten
Verfahren vor dem Landgericht und im ersten Revisionsverfahren begehrt
hat. Mit seiner Rüge, daß dies nicht hätte
geschehen dürfen, setzt sich der Angeklagte zu seinem eigenen
Prozeßverhalten in Widerspruch, ohne daß er eine
nachvollziehbare Erklärung dafür gibt, warum - im
Gegensatz zum ersten Verfahren - nunmehr die Voraussetzungen
für seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vorliegen
sollen. Widersprüchliches Verhalten verdient keinen
Rechtsschutz (vgl. BGH, Beschluß vom 25. Februar 2000 - 2 StR
514/99); die Revision des Angeklagten ist daher unzulässig. Im
übrigen bliebe das Rechtsmittel auch erfolglos, weil es - wie
der Generalbundesanwalt in seinem nach § 349 Abs. 2 StPO
gestellten Antrag ausgeführt hat - offensichtlich
unbegründet ist.
Meyer-Goßner Maatz Kuckein
Athing Ernemann |