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BGH, Beschluss vom 15. April 2008 - 1 StR 166/08


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 15.4.2008 - 1 StR 166/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 166/08
vom
15.4.2008
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßigen Betruges
- 2 -
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15.4.2008 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 10. Januar 2008 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in dieser Sache in der Schweiz erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1 : 1 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird.
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Ausspruch über den Maßstab der Anrechnung der in der Schweiz erlittenen Freiheitsentziehung war nachzuholen (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB, § 354 Abs. 1 StPO entspr.). Ein anderer Anrechnungsmaßstab als 1 : 1 kommt hier ersichtlich nicht in Betracht.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Nack Kolz Hebenstreit
Elf Sander


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