BGH,
Beschl. v. 15.4.2008 - 1 StR 166/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 166/08
vom
15.4.2008
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßigen Betruges
- 2 -
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15.4.2008 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Ravensburg vom 10. Januar 2008 wird mit der Maßgabe als
unbegründet verworfen, dass die in dieser Sache in der Schweiz
erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1 : 1 auf die
verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird.
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der
Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Ausspruch
über den Maßstab der Anrechnung der in der Schweiz
erlittenen Freiheitsentziehung war nachzuholen (§ 51 Abs. 4
Satz 2 StGB, § 354 Abs. 1 StPO entspr.). Ein anderer
Anrechnungsmaßstab als 1 : 1 kommt hier ersichtlich nicht in
Betracht.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Nack Kolz Hebenstreit
Elf Sander |