BGH,
Beschl. v. 15.4.2008 - 5 StR 32/08
5 StR 32/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15.4.2008
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15.4.2008
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Braunschweig vom 16. Oktober 2007 nach § 349 Abs. 4 StPO mit
den Feststellungen aufgehoben
a) im Ausspruch über die Einzelfreiheitsstrafen mit Ausnahme
der für die Fälle II. 154, 155 und 158
verhängten Einzelfreiheitsstrafen,
b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von
Kindern in 166 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner auf den
Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision rügt der
Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das
Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der
Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist es
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Zutreffend ist die Strafkammer für die in der Zeit von 1989
bis 1997 begangenen Straftaten bei der Strafzumessung von den
Strafrahmen des § 176 StGB in der Fassung des 4.
Strafrechtsreformgesetzes ausgegangen. Auch ist den Fällen II.
154, 155 und 158 jeweils die Annahme eines besonders schweren Falles
gemäß § 176 Abs. 3 StGB a. F. ebenso wie
die gefundene Einzelfreiheitsstrafe rechtsfehlerfrei begründet.
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2. Der übrige Strafausspruch hält rechtlicher
Überprüfung aber nicht stand. Das Landgericht hat
jeweils den Regelstrafrahmen des § 176 Abs. 1 Satz 1 StGB a.
F. zugrunde gelegt, ohne zu prüfen, ob ein minder schwerer
Fall im Sinne des § 176 Abs. 1 Satz 2 StGB a. F. vorliegt.
Hierzu bestand aber, worauf der Generalbundesanwalt in seiner
Antragsschrift zutreffend hingewiesen hat, Veranlassung.
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Der festgestellte Sachverhalt liegt nicht so, dass sich die
Nichtanwendung des milderen Strafrahmens etwa von selbst
ergäbe und deshalb keiner Begründung bedurft
hätte. Vielmehr stehen dem erheblichen, vom Angeklagten
verwirklichten Unrecht eine Reihe mildernder Umstände
gegenüber: Der Angeklagte ist nicht vorbestraft; er ist in
vollem Umfang geständig und hat dadurch die Vernehmung der
Geschädigten entbehrlich gemacht; die Taten liegen erhebliche
Zeit zurück. Bei diesen Gegebenheiten kann nur unter
Gesamtabwägung aller wesentlichen entlastenden und belastenden
Umstände beurteilt werden, ob der ordentliche Strafrahmen den
Besonderheiten des Falles gerecht wird oder nicht.
Die fehlende Gesamtabwägung macht dem Senat die
Prüfung unmöglich, ob die Strafkammer bei ihrer
Entscheidung für den Regelstrafrahmen das sachliche Recht
richtig angewendet hat. Die Einzelstrafen müssen daher neu
zugemessen werden.
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3. Die Aufhebung der genannten Einzelstrafen führt zur
Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs. Der Senat kann nicht
ausschließen, dass die
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Gesamtstrafe bei Annahme minder schwerer Fälle trotz der
Vielzahl der Taten niedriger ausgefallen wäre. Auch hat das
Landgericht die Straftaten nicht dahingehend zusammenfassend
gewürdigt, inwieweit enge zeitliche, sachliche und situative
Zusammenhänge es möglicherweise gebieten, die
Einzelstrafen enger zusammenzuziehen (vgl. BGHR StGB § 54
Serienstraftaten 1, 3, 4; Schäfer, Praxis der Strafzumessung
3. Aufl. Rdn. 662, 664).
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