BGH,
Beschl. v. 15.4.2009 - 3 StR 128/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 128/09
vom
15. April 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 15. April 2009 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Osnabrück vom 3. November 2008 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der
Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte des Betruges in
Tateinheit mit Urkundenfälschung in 92 Fällen
schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Der Schuldspruch war wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich zu
berichtigen.
Das Landgericht hat den Angeklagten des "gemeinschaftlichen
gewerbsmäßigen" Betruges in Tateinheit mit
"gemeinschaftlicher gewerbsmäßiger"
Urkundenfälschung schuldig gesprochen. In der Urteilsformel
ist indes nicht mitzuteilen, ob der Angeklagte als Allein- oder
Mittäter gehandelt hat (vgl. Meyer-Goßner, StPO 51.
Aufl. § 260 Rdn. 24 m. w. N.). Hinzu kommt insoweit, dass der
Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen in den Fällen
II. 1.1, 1.2 und 6.60 - 6.84 der Urteilsgründe
Alleintäter war. Aber auch das
gewerbsmäßige Handeln des Angeklagten
gehört hier nicht in die Urteilsformel, weil in diese das
Vorliegen gesetzlicher Regelbeispiele für besonders schwere
(oder minder
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schwere) Fälle nicht aufgenommen wird (vgl.
Meyer-Goßner aaO Rdn. 25 m. w. N.).
2. Soweit die Revision mit der Sachrüge beanstandet, das
Landgericht habe die festgestellte rechtsstaatswidrige
Verfahrensverzögerung nicht durch einen Ausspruch kompensiert,
dass zur Entschädigung für die überlange
Verfahrensdauer ein bezifferter Teil der verhängten Strafe als
vollstreckt gilt, zeigt sie keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten auf. Entgegen der Auffassung der Revision kann
eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung auch durch die
- in den Urteilsgründen zu treffende - ausdrückliche
Feststellung ihres Vorliegens kompensiert werden. Erst wenn diese
Feststellung als Entschädigung nicht ausreicht, hat das
Gericht festzulegen und in der Urteilsformel auszusprechen, welcher
bezifferte Teil der Strafe zur Kompensation einer derartigen
Verzögerung als vollstreckt gilt (vgl. BGH - GS - NStZ 2008,
234, 235 f.). Dass das Landgericht die ausdrücklich getroffene
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Feststellung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung
hier als ausreichende Entschädigung angesehen hat, ist im
Hinblick auf die sich aus den Urteilsgründen ergebenden,
für die Frage der Art der Entschädigung
maßgeblichen Umstände des vorliegenden Falles
revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Sost-Scheible Pfister von Lienen
Hubert Schäfer |